§ 59 BG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

3. Unterabschnitt Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 59 Veranlassung der Vollstreckung
Ein Amt der Landesregierung, das entsprechend § 51 Z 2 um Vollstreckung der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ersucht wurde, hat bei örtlicher Zuständigkeit die Bezirksverwaltungsbehörde, die als Vollstreckungsbehörde für den im Ersuchen angeführten Wohnsitz oder Sitz des Verpflichteten örtlich zuständig ist, um Vollstreckung der Entscheidung zu ersuchen.

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