§ 51 BG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 51 Anwendungsbereich
Der vierte Abschnitt regelt, mit welchen Maßnahmen Ersuchen einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats um
1. Zustellung und
2. Vollstreckung
der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dieses EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland wegen Verletzung einer arbeitsrechtlichen Vorschrift zu entsprechen ist, wenn das Ersuchen an ein Amt der Landesregierung, an eine sonstige inländische Verwaltungsbehörde oder an ein inländisches Gericht ergangen ist.

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