§ 58 BG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 58 Ablehnung der Zustellung
(1) Die oder das nach § 53 Abs. 2 oder § 56 mit einem Zustellersuchen befasste zuständige inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht hat das Zustellersuchen auf das Vorliegen eines der in Abs. 3 genannten Gründe für eine Ablehnung zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen, dass die Zustellung abgelehnt werde, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Angaben oder Unterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden, die zur Behebung der in Abs. 3 genannten Mängel benötigt werden.
(2) Die Mitteilung AN die um Zustellung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht'>Das Gericht, die oder das mit dem Zustellersuchen befasst wurden, zu erfolgen.
(3) Die Zustellung ist abzulehnen, wenn das Ersuchen um Zustellung
1. nicht alle in § 46 Abs. 2 genannten Angaben enthält oder
2. ohne die zuzustellende Entscheidung übermittelt wird oder
3. offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt.

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