§ 60 BG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 27.04.2024
§ 60 Anzuwendendes Verfahrensrecht
Auf das Verfahren der Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen anderer EUMitgliedstaaten oder EWRStaaten sind § 54b VStG, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991, und § 6 des EUVerwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (EUVStVG), BGBl. I Nr. 3/2008, anzuwenden.

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