§ 56 BG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

2. Unterabschnitt Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 56 Veranlassung der Zustellung
Ein Amt der Landesregierung, das um Zustellung einer Entscheidung ersucht wurde, hat bei örtlicher Zuständigkeit gemäß § 40 Abs. 4 die Zustellung der Entscheidung und, soweit sie angefertigt wurde, ihrer Übersetzung AN die im Ersuchen angeführte Adresse des Beschuldigten über die zuständige inländische Verwaltungsbehörde oder über das zuständige inländische Gericht zu veranlassen.

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