Kategorie:
5. AbschnittStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 15 Freiwillige Pensionsvorsorge
(1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%
- 1. der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und
- 2. der Sonderzahlungen
(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
- 1. verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
- 2. ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
