§ 2 BBEZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Bezüge und Sonderzahlungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 2 Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.
(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.

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