§ 16 BBEZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1997
§ 16 Verzichtsverbot
Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.

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