§ 14A BBEZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 14a Pensionskonto
Für Organe gemäß § 12 Abs. 1a sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49m bis 49o des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zu führen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte