Inhaltsverzeichnis
- § 1 Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt
- § 1a Begriffsbestimmungen
- § 2 Wirkungsbereich
- § 3 Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung
- § 3a Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien
- § 3b Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen
- § 4 Dienstaufsicht im Ressortbereich
- § 5 Koordination und Einvernehmen
- § 6 Information des Bundeskanzleramtes
- § 7 Geschäftseinteilung
- § 7a Innere Revisionseinrichtung
- § 8 Kommissionen (Beiräte)
- § 9 Geschäftsordnung
- § 10 Ermächtigung zur selbständigen Behandlung
- § 11 Staatssekretäre
- § 12 Kanzleiordnung
- § 13
- § 14 Überleitung von Planstellen und Bediensteten
- § 15 Zuständigkeitsänderungen
- § 16 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. Nr. 25/1993
- § 17 Verweisungen
- § 18 Vollziehung
- Art. 2
- Art. 3
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 9
- Art. 10
§ 1 Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 BVG sind:
- 1. das Bundeskanzleramt,
- 2. das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
- 3. das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
- 4. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 5. das Bundesministerium für Bildung,
- 6. das Bundesministerium für Finanzen,
- 7. das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
- 8. das Bundesministerium für Inneres,
- 9. das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
- 10. das Bundesministerium für Justiz,
- 11. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
- 12. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
- 13. das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
§ 1a Begriffsbestimmungen
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Geschäfte“ sind
- a) Regierungsakte, einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union, sowie
- b) Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
- 2. „Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Z 1.
§ 2 Wirkungsbereich
Abschnitt II
Wirkungsbereich der Bundesministerien
(1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
- 1. die im Teil 1 der bezeichneten Geschäfte,
- 2. die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
- 3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3,
- 4. die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
- 5. die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
- a) bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
- b) allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
- c) besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
- d) mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Art. 50 BVG)
(2) Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 3 Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung
Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.
§ 3a Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien
(1) Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 13 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
(2) Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2)
- 1. an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
- 2. die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat, Verordnungen und Kundmachungen der Bundesregierung sowie sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen;
- 3. alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, die seitens des Bundes für den Bereich der ihnen zugewiesenen Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Standpunkt von Bedeutung sind; sie haben die Ergebnisse dieser Prüfung für die Bundesregierung und für die Bundesminister bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung entsprechend zu verwerten;
- 4. alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig übertragenen Sachgebiete von Bedeutung sind, sowie auf die wechselseitige Koordinierung der Vollziehung des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen;
- 5. alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Aufgaben der Organe der Gesetzgebung von Bedeutung sind.
(3) Die Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
§ 3b Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen
Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen.
§ 4 Dienstaufsicht im Ressortbereich
(1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.
§ 5 Koordination und Einvernehmen
(1) Die Bundesministerien haben Geschäfte, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien betreffen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu besorgen:
- 1. Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten mehrerer in den Wirkungsbereich verschiedener Bundesministerien fallender Sachgebiete zum Gegenstand hat, haben die in Betracht kommenden Bundesministerien nach den Grundsätzen des Abs. 2 gemeinsam vorzugehen.
- 2. Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten eines Sachgebietes zum Gegenstand hat, das in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums (zuständiges Bundesministerium) fällt, jedoch Sachgebiete berührt, die in den Wirkungsbereich eines oder mehrerer anderer Bundesministerien (beteiligte Bundesministerien) fallen, hat das zuständige Bundesministerium nach den Grundsätzen des Abs. 3 im Zusammenwirken mit dem oder den beteiligten Bundesministerien vorzugehen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 haben die betreffenden Bundesministerien gemeinsam festzustellen, der Wirkungsbereich welches Bundesministeriums durch das gemeinsam zu besorgende Geschäft vorwiegend betroffen wird. Diesem Bundesministerium obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Vermögen sich die betreffenden Bundesministerien nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen, welchem Bundesministerium die führende Geschäftsbehandlung zukommt, so obliegt die Beurteilung dieser Frage unter Zugrundelegung des ersten Satzes auf Antrag eines der betroffenen Bundesministerien der Bundesregierung.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat das zuständige Bundesministerium dem oder den beteiligten Bundesministerien Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Macht das Geschäft des zuständigen Bundesministeriums jedoch Maßnahmen auf Sachgebieten notwendig, die in den Wirkungsbereich eines beteiligten Bundesministeriums fallen, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium vorzugehen. Kommt dieses Einvernehmen binnen einer angemessenen Frist nicht zustande oder wird es ausdrücklich verweigert, so kann sowohl das zuständige als auch ein beteiligtes Bundesministerium, mit dem das Einvernehmen herzustellen ist, die Angelegenheit der Bundesregierung zur Beratung vorlegen.
(4) Gesetzliche Bestimmungen über die Konzentration des Verwaltungsverfahrens von unter verschiedenen Gesichtspunkten zu behandelnden Angelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren werden nicht berührt. Das gleiche gilt von Vorschriften über die Behandlung von Vorfragen bei der Feststellung des Sachverhaltes im Zuge eines Verfahrens.
§ 6 Information des Bundeskanzleramtes
Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3a Abs. 2 Z 3 bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.
§ 7 Geschäftseinteilung
Abschnitt III
Einrichtung der Bundesministerien
(1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.
(2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 sowie § 7a stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
(5a) Bei der Gliederung der Bundesministerien gemäß Abs. 1 bis 5 ist zu beachten, dass die Grundsätze der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz umzusetzen sind.
(6) Die Abs. 1 und 2 stehen
- 1. der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen, von Ausbildungseinrichtungen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der zu § 2 erbringen, sowie
- 2. der Einrichtung von Kommissionen (§ 8)
(8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.
(9) Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.
(11) Der Bundesminister kann unbeschadet seiner bundesverfassungsrechtlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen. Der Generalsekretär ist unbeschadet seiner allfälligen sonstigen Funktionen der unmittelbare Vorgesetzte aller Sektionsleiter im Bundesministerium sowie Vorgesetzter aller dem Bundesministerium nachgeordneter Dienststellen.
(12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.
§ 7a Innere Revisionseinrichtung
(1) In jedem Bundesministerium ist eine innere Revisionseinrichtung als eigene Organisationseinheit einzurichten, die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung (Revision) zu erbringen hat.
(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen können auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 5 Z 7 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2023, erbracht werden.
(3) Die innere Revisionseinrichtung untersteht fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister und berichtet direkt an diesen. In der Revisionsordnung gemäß Abs. 6 kann eine gleichzeitige Berichtspflicht an den Generalsekretär oder die zuständige Sektionsleitung vorgesehen werden. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, bleiben unberührt.
(4) Die Revision ist
- 1. auf Basis eines vom Bundesminister schriftlich genehmigten Jahresprüfplans oder
- 2. aufgrund eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Bundesministers
(5) Die von der Revision betroffenen Einrichtungen haben der inneren Revisionseinrichtung Zugang zu allen hiefür erforderlichen Informationen zu gewähren, wobei die gesetzlichen Vorschriften zu klassifizierten Informationen einzuhalten sowie die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.
(6) Näheres zur Erbringung der in Abs. 1 genannten Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Revision, ist in einer vom jeweiligen Bundesminister zu erlassenden Revisionsordnung zu regeln.
§ 8 Kommissionen (Beiräte)
(1) Jeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im § 3a Abs. 2 Z 2 bis 5 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (§ 5), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.
(2) Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Abs. 1 eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.
(3) Die Abs. 1 und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.
(4) Auf jene Mitglieder einer Kommission, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.
§ 9 Geschäftsordnung
(1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Z 1.4.2 lit. a BDG 1979 ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, nicht anzuwenden.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
§ 10 Ermächtigung zur selbständigen Behandlung
(1) Der Bundesminister kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.
(2) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, sind im Namen des Bundesministers zu erledigen und zu unterfertigen.
(3) Das Weisungsrecht (Art. 20 Abs. 1 B-VG) der vorgesetzten Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Der Bundesminister ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Sektionsleiter gegenüber den ihm unterstellten Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern, dem Gruppenleiter gegenüber den ihm unterstellten Abteilungs- und Referatsleitern und dem Abteilungsleiter gegenüber den ihm unterstellten Referatsleitern hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger Behandlung diese ermächtigt wurden.
(4) Soweit die Geschäftsbehandlung ohne die Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheitlichkeit besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bundesminister nach Anhörung des Sektionsleiters ausnahmsweise geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter in den Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates fallender Angelegenheiten ermächtigen. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 5 kann hinsichtlich der Geschäftsbehandlung eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
§ 11 Staatssekretäre
(1) § 3a Abs. 3 ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
§ 12 Kanzleiordnung
Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.
§ 13
Abschnitt IV
Verkehr mit dem Ausland
(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,
- 1. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums;
- 2. zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums zum Gegenstand haben;
- 3. unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum Verkehr mit diesen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.
(3) Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren.
§ 14 Überleitung von Planstellen und Bediensteten
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:
- 1. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen.
- 2. Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen.
- 3. Für vertraglich Bedienstete gilt Z 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
- 4. Den gemäß Z 1 bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten zumindest gleichwertig ist.
- 5. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten gemäß Z 1 nicht berührt. Sie gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt.
- 6. Soweit dies in § 16 angeordnet ist oder sonst keine Zugehörigkeit zum Wirkungsbereich eines Personalvertretungsorgans gegeben wäre, erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten. Soweit solche Bedienstete aufgrund der vorangegangenen Personalvertretungswahlen ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium innehaben, behalten sie dieses entgegen § 21 Abs. 3 lit. d Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, bis zum Ablauf der Funktionsperiode.
§ 15 Zuständigkeitsänderungen
Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.
§ 16 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. Nr. 25/1993
(1) Abschnitt H Z 1 und Abschnitt M Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(1a) § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1b) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, §§ 16 und 16a, § 17b Abs. 3 sowie im Teil 2 der Anlage zu § 2 der sechste und siebente Tatbestand in Z 1 und die Z 13 im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Z 9, die Ersetzung eines Begriffes in Z 17 und die Z 25 im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Z 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Z 7 im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Z 3 bis 7 und Z 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Z 2 dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Z 10 sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des § 16 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.
(4) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. Jänner 1995 beim Bundesministerium für Umwelt eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie.
(5) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(6) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 17b Abs. 8, ferner im Teil 2 der Anlage zu § 2 die Ersetzungen in Abschnitt A Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Z 3, die Anfügung in Abschnitt E Z 6, Abschnitt F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Mai 1996 in Kraft.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(9) § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 9, § 17 Abs. 3, Abs. 10 und 11 dieses Paragraphen sowie Abschnitt A Z 5, 6, 10 und 15 bis 21, Abschnitt C Z 1, 25 und 28, die Überschrift des Abschnittes D, Abschnitt D Z 3, 7 und 8, Abschnitt E Z 9, 9a und 9b, die Bezeichnungen der bisherigen Abschnitte G bis N (der neu bezeichneten Abschnitte F bis M), der bisherige Abschnitt L Z 1 (der neubezeichnete Abschnitt K Z 1), der bisherige Abschnitt G Z 12 und 13 (der neubezeichnete Abschnitt F Z 12 und 13), der bisherige Abschnitt M Z 2 (der neubezeichnete Abschnitt L Z 2) und die Überschrift des bisherigen Abschnittes N (des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1997 treten mit 15. Februar 1997 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt F und der bisherige Abschnitt N Z 16 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(10) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz Aufgaben besorgen, die ab 15. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fallen, und welche Beamten Aufgaben besorgen, die ab diesem Zeitpunkt in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(11) Die beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsorgane. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Bediensteten im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Aufgaben besorgen, die bis zum Ablauf des 14. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz gefallen sind.
(12) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(13) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1. § 1 Abs. 1, § 16 Z 5, Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 5, 10 und 12 bis 16, Abschnitte B und C, die Neubezeichnung der Abschnitte D bis F, Abschnitt D Z 9 bis 10, Abschnitt E Z 1, 6 und 12, Abschnitt F Z 12, Abschnitt G, die Überschrift des Abschnitts H, Abschnitt H Z 1, 3, 7, 9, 12, 13 und 16 bis 22, Abschnitte I bis K, die Überschrift des Abschnitts L sowie Abschnitt L Z 1 bis 5, 10, 13 bis 15, 19, 25, 28 und 30 bis 35 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 6 und 17 bis 21 sowie der bisherige Abschnitt C (nunmehriger Abschnitt L) Z 7, 8 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.
- 2. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tritt für die Anwendung des § 16 Z 1 bis 5 an die Stelle des bisherigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Dem im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses zu.
- 3. § 16 Z 5 und 6 bezieht sich auf die auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999 eingerichteten Personalvertretungsorgane.
- 4. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. April 2000 beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet sind, erstreckt sich vorbehaltlich der Z 5 lit. a bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport.
- 5. § 16 Z 6 ist bezüglich
- a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder in das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,
- b) der aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder in das Bundesministerium für Landesverteidigung und
- c) der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
- 6. Z 5 lit. b und § 16 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß für die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordneten Dienststellen.
(14) Abschnitt L Z 21 lit. f bis h des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(15) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1. § 1 Abs. 1, § 3 sowie Abschnitt A Z 1, 5, 6, 16 und 17, Abschnitt B, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 9, Abschnitte E bis I, die Überschrift des Abschnittes J, Abschnitt J Z 2, 16 und 17, Abschnitt K Z 2 und Abschnitt L Z 6, 15 bis 17 und 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003 treten, soweit nicht in Z 2 anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2003 in Kraft. Zugleich treten § 17 Abs. 4 sowie Abschnitt I, Abschnitt J Z 5, 6 und 18 bis 20 und Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.
- 2. Abschnitt D Z 2 und Abschnitt F Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
- 3. Die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestehenden (Abs. 13 Z 2 letzter Satz und § 16 Z 5) Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane.
- 4. Dem gemäß Abs. 13 Z 2 im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode neben seiner Aufgaben als Zentral(wahl)ausschuss für Jugend und Familie auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses für die nach § 16 Z 1 bis 3 aus dem Bundesministerium für Justiz in das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übernommenen Bediensteten zu.
- 5. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, wie er zum in Z 1 genannten Zeitpunkt besteht, erstreckt sich bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorgans weiterhin auf die gemäß § 16 Z 1 bis 3
- a) aus dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport in das Bundeskanzleramt und
- b) aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
- 6. Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen gelten auch insofern als entsprechend geändert (§ 16a), als sie mit Abschnitt F Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003, nicht übereinstimmen.
(16) Abschnitt K Z 13 und Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(16a) Abschnitt A Z 17 und Abschnitt E Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Zugleich treten Abschnitt I Z 23 und Abschnitt J Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
(17) Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2005 tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
(18) Für das In-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1. § 1 Abs. 1, § 12, § 15, § 17 Abs. 2 Z 8, Z 2 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 14 bis 17, die Überschrift des Abschnitts B, die Bezeichnungen der neuen Abschnitte J, C, D, E, F, G, H und I, Abschnitt C (neu) Z 2, die Überschrift des Abschnitts D (neu), Abschnitt D (neu) Z 2 bis 4 und Z 7 bis 13, Abschnitt E (neu) Z 3, Abschnitt G (neu), Abschnitt H (neu) Z 4, die Überschrift des Abschnitts I (neu), Abschnitt I (neu) Z 5, 6, 7 und 8, Abschnitt J (neu), Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 1 und 5 sowie Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. März 2007 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Abschnitt J Z 7 bis 11, 13 und 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
- 2. § 17b Abs. 16a tritt mit 29. September 2004 in Kraft.
- 3. § 16 Z 6 ist bezüglich
- a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
- b) der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung,
- c) der aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
- d) der aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
(19) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 geänderten oder neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 16a sowie folgende Bestimmungen:
- 1. Abschnitt A Z 7, Abschnitt B, Abschnitt H Z 16 und Abschnitt L Z 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. März 2007 in Kraft.
- 2. Abschnitt E Z 1, Abschnitt F Z 6 und Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
- 3. § 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(20) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 6 und 10, § 8 Abs. 1, Z 3 und 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 6, Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis I, Abschnitt D (neu) Z 2, die Überschriften der Abschnitte E (neu) und L, Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt H (neu) samt Überschrift, Abschnitt I (neu) Z 7 und 17, Abschnitt J Z 5, Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 21 lit. i und 34 bis 41 wie auch Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 7 sowie Abschnitt A Z 17, Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
- 2. § 16 Z 6 ist bezüglich
- a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
- b) der aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie
- c) der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
- 3. § 3a und § 7 Abs. 5a treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die durch sie erforderlich werdenden Maßnahmen sind jedoch so rechtzeitig zu treffen, dass sie spätestens mit dem genannten Zeitpunkt wirksam werden.
(21) Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(22) Für das Inkrafttreten der durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen, für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten § 16 Z 6 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1. § 7 Abs. 6 erster Satz sowie Abschnitt A Z 2, 6 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft;
- 2. Abschnitt C Z 1 lit. b des Teiles 2 der Anlage zu § 2 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Abschnitt K Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:
- 1. Abschnitt L Z 40 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 1. Februar 2009;
- 2. Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 25. April 2012;
- 3. die neue Paragraphenbezeichnung des § 16a (§ 17 neu), die Überschriften zur Anlage zu § 2, zu den Teilen 1 und 2 dieser Anlage und zu den Abschnitten A bis M dieser Teile, Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 und Abschnitt D Z 2a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; gleichzeitig tritt § 17 außer Kraft.
(24) Mit 1. Jänner 2014 werden jene Bediensteten des Bundesvergabeamtes, die nicht rechtsprechende Aufgaben zu besorgen haben, in das Bundeskanzleramt übernommen. Auf Verlangen eines betroffenen Bediensteten stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend fest, ob der Bedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 2013 solche Aufgaben des Bundesvergabeamtes zu besorgen hatte. Den in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung im Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung des Bediensteten zumindest gleichwertig ist.
(25) Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.
(26) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1. § 1 Abs. 1, § 15, die Überschriften vor § 16, § 17, § 17a und § 18, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1, 5 bis 7 und 13 bis 21, Abschnitt B, Abschnitt C Z 10, Abschnitt D (neu) und E (neu), die Bezeichnungen der Abschnitte F bis M (bisher D bis I, K und L), Abschnitt F (neu) Z 2, 9a und 9b, Abschnitt H (neu) Z 1, Abschnitt I (neu) Z 7, Abschnitt K (neu) Z 7 und 16, die Überschrift des Abschnittes M (bisher L), Abschnitt L (neu) Z 13 sowie Abschnitt M (neu) Z 5, 15 bis 17, 19, 23 und 34 (neu) bis 36 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt J, Abschnitt L Z 34 bis 41 und die Überschrift des Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisherigen Fassung außer Kraft.
- 2. § 16 Z 6 ist bezüglich
- a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Bildung und Frauen,
- b) der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
- c) der aus dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in das Bundeskanzleramt sowie
- d) der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Familien und Jugend
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(27) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016 neu gefassten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1. § 1 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie die Abschnitte D und G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
- 2. § 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Bildung und Frauen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(28) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 10 und 11, § 9 Abs. 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 4a bis 6, 9, 10, 16 und 21 bis 32, Abschnitt B, Abschnitt C (neu), Abschnitt D (neu) Überschrift sowie Z 1, 10 und 11 bis 17, Abschnitt E, Abschnitt F (neu), Abschnitt G (neu) Z 6, 9b und 12, Abschnitt H Z1, Abschnitt I (neu), Abschnitt J (neu) Überschrift, Z 7, 16 und 21 bis 26, Abschnitt K (neu) sowie Abschnitt L Z 12 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2017 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Zugleich treten der bisherige Abschnitt D, der bisherige Abschnitt G, Abschnitt G (neu) Z 9 und Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
- 2. § 16 Z 1 bis 4 ist bezüglich der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Präsidialaufgaben besorgen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport übernehmendes Bundesministerium im Sinne des § 16 Z 1 und 2 ist.
- 3. § 16 Z 6 ist bezüglich
- a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
- b) der aus dem Bundesministerium für Familien und Jugend oder dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
- c) der aus dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
(29) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, § 6, § 9 Abs. 2, § 15, § 16 Z 6, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 1 vierter, sechster und neunter Untertatbestand, 3, 4a, 5, 7, 9 und 14 bis 20, Abschnitt B, die Überschrift des Abschnitts C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 2, Abschnitt F Z 1, 3, 4, 10, 11 und 26 letzter Tatbestand, Abschnitt G Z 6, Abschnitt H Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“, die Abschnitte I, J, L und M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 14 bis 18 und 21 bis 28, Abschnitt C Ziffernbezeichnung und Z 2 sowie Abschnitt H Z 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
- 2. § 16 Z 6 ist bezüglich
- a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend oder das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
- b) der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend,
- c) der aus dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres oder dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in das Bundeskanzleramt,
- d) der aus dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
- e) der aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
(30) § 1 Abs. 1 Z 4 sowie Abschnitt A Z 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Z 9a und Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(31) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1. § 1 Z 4 und 11, § 1 Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „12.“ sowie Abschnitt A Z 9 und 29, Abschnitt B Z 3, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt D Z 4 bis 30, Abschnitt E Z 2, die Überschrift des Abschnitts F, Abschnitt F Z 6 siebenter Untertatbestand und Z 13 bis 15, Abschnitt G Z 1 siebzehnter Untertatbestand, die Abschnittsbezeichnungen „G.“ bis „L.“, Abschnitt I Z 2, 7 und 18, die Überschrift des Abschnitts K des Teiles 2 sowie Abschnitt K Z 7 zweiter Untertatbestand, 9, 16 und 17 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 1 Z 6, § 1 Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“, Abschnitt F, Abschnitt L Z 16 bis 19 sowie die Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M.“ des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
- 2. Hinsichtlich § 16 Z 1 bis 4 sind das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem nunmehrigen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nicht als abgebende, sondern als ein weiterbestehendes Bundesministerium anzusehen.
- 3. § 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Arbeit, dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten anzuwenden; für die aus dem Bundesministerium für Arbeit oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommenen Bediensteten, die unter Abs. 29 Z 2 lit. b und e fallen, gilt die genannte Bestimmung weiter.
(32) § 11, Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Abs. 31 Z 3 angeordnete Anwendung des § 16 Z 6 bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.
(33) Für das In- und Außerkrafttreten der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, betroffenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnitts I, die Überschrift zu § 1, § 1 Abs. 1, die §§ 1a, 2 und 3 samt Überschriften, die Überschrift zu § 3a, § 3a Abs. 1 und 2, § 3b samt Überschrift, die Überschriften zu den §§ 4 und 5, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 4 und 6, § 7a samt Überschrift, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 10, 11 und 12, die Bezeichnungen der Abschnitte IV und V, die Bezeichnungen der §§ 13 bis 16, die Überschrift zu § 16, die Bezeichnungen des § 16 Abs. 1a, 1b, 2, 3 und 4, § 17 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften vor den §§ 7, 9 und 12 sowie der Abschnitt IV in der Fassung vor der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 außer Kraft.
- 2. § 3a Abs. 3, § 4, § 7 Abs. 8 und § 11 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
- 3. § 14 Z 6 ist bezüglich
- a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
- b) der aus dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in das Bundeskanzleramt,
- c) der aus dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- d) der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
- e) der aus dem Bundesministerium für Finanzen in das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
- f) der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie
- g) der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
§ 17 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 18 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
Art. 2
Artikel II
(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz angehörenden Bediensteten werden im Verhältnis 8 : 1 in die Planstellenbereiche des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie übernommen.
(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Zentralausschüsse im Bundeskanzleramt und im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid festzustellen, welche der davon betroffenen Beamten in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen werden. Dabei sind zunächst jene Beamten zu übernehmen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Im übrigen sind Beamte zu übernehmen, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(4) Alle übrigen Bediensteten werden durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zugewiesen.
(5) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Angehörigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind die der Dienstbehörde zukommenden Obliegenheiten weiterhin vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu besorgen.
Art. 3
Artikel III
(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung angehörenden Bediensteten sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundeskanzleramt im Verhältnis 20 : 1 zuzuweisen.
(2) Hiezu hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bescheid festzustellen, welche der in Organisationseinheiten, die sowohl für das Bundesministerium für soziale Verwaltung als auch für das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zuständig waren, tätigen Beamten dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes zuzuweisen sind. Dabei sind zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen; im übrigen jene Beamte, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren. Die übrigen Beamten verbleiben im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
Art. 4
Artikel IV
(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten gelten grundsätzlich als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übernommen.
(2) Soweit aber auf Grund dieses Bundesgesetzes vom bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übernommen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(4) Abs. 3 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
Art. 5
Artikel V
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen oder vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundeskanzleramt übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr haben nach Anhörung des in diesen Bundesministerien eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
Art. 6
Artikel VI
(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(2) Die im bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik und im bisherigen Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane bestehen bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für die aus dem Bundesministerium für Bauten und Technik übernommenen Bediensteten und im Bundeskanzleramt bzw. im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie für die aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten weiter. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. beim Bundeskanzleramt. § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gilt nicht. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.
(3) Die übrigen Bediensteten im Sinne des Abs. 1 werden von jenen Personalvertretungsorganen vertreten, die in den übernehmenden Bundesministerien eingerichtet sind. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.
Art. 7
Artikel VII
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß geändert.
(2) § 2 Abs. 6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und § 59 Abs. 1 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 213/1985, bleiben unberührt.
Art. 8
Artikel VIII
Auf Grund der nach diesem Bundesgesetz eintretenden Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 278/1990,418/1990 und des Art. 1 des Budgetänderungsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 783/1990, für die Dauer seiner Geltung gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG wie folgt zu vollziehen:
- 1. Kapitel 12 „Unterricht und Sport“ erhält die Kapitelbezeichnung „Unterricht“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 120 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht und Kunst“, die des Paragraphen 1222 unter dem Paragraphen 1725 und die des Paragraphen 1240 unter dem Paragraphen 1797 zu erfolgen.
- 2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 205 „Entwicklungshilfe“ hat unter dem Titel 106 „Entwicklungshilfe“ zu erfolgen.
- 3. Kapitel 17 „Bundeskanzleramt Gesundheit“ erhält die Kapitelbezeichnung „Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 170 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Sport- und Konsumentenschutz“ zu erfolgen. In den Titeln 172 bis 174 ist das Wort „Bundeskanzleramt“ durch „Bundesministerium“ zu ersetzen. In der Bezeichnung des Titels 179 entfällt der Klammerausdruck „(Gesundheit)“.
- 4. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für den Mutter-Kind-Paß hat unter dem Paragraphen 1724 „Mutter-Kind-Paß (zweckgeb. Gebarung)“ bei den Voranschlagsansätzen 1/17247/22 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ und 2/17240/22 „Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“ zu erfolgen.
- 5. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 185 „Konsumentenschutz“ hat unter dem Titel 171 „Konsumentenschutz“ zu erfolgen.
- 6. Personal- und Sachausgaben sowie Einnahmen auf Grund von Maßnahmen gemäß Art. V dieses Bundesgesetzes sind sachgerecht beim Titel 170 zu verrechnen.
Art. 9
Artikel IX
(2) Art. VIII gilt nur für die Dauer des Budgetprovisoriums 1991 gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG.
(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu setzen.
Art. 10
Artikel X
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind mit 1. April 1987 in Kraft zu setzen.