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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.04.2025
§ 3b Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen
Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen.

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