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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.04.2025
§ 3 Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung
Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.

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