ART. 7 BMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel VII
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.1987
Art. 7
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß geändert.
(2) § 2 Abs. 6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und § 59 Abs. 1 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 213/1985, bleiben unberührt.

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