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EuGH-Urteil zu Entschädigungsanspruch bei Verspätung in Drittstaaten

Neues EuGH-Urteil stärkt Passagierrechte

Wien (OTS) – Erreicht ein Flug mit drei Stunden Verspätung oder mehr den letzten Ankunftsort laut Buchung, haben Passagiere grundsätzlich – sofern kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt – Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung. Doch ist die Verordnung auch anwendbar, wenn es sich um eine mehrgliedrige, einheitlich gebuchte Flugreise handelt und die Verspätung auf den zweiten Flugabschnitt zwischen zwei Drittstaaten zurückgeht und der Flug von einer Airline aus einem Drittstaat durchgeführt wurde?

Im heute veröffentlichten Urteil stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die Verordnung in diesem Fall anwendbar ist:

Der EuGH hat bereits in vorhergehenden Urteilen klargestellt, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war als Gesamtheit zu betrachten ist, so dass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist.

Im heute veröffentlichten Urteil C-561/20 stellte der EuGH konsequenterweise fest, dass ein Fluggast auf einem Flug, der zwei Flugsegmente umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung war, welche von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abfliegt und zu einem Flughafen in einem Drittland über einen anderen Flughafen in diesem Drittland fliegt, Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er sein Endziel mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden erreicht hat, auch wenn die Verspätung erst auf dem zweiten Abschnitt des Fluges eingetreten ist. Ob es sich beim ausführenden Luftfahrtunternehmen um eines der Gemeinschaft handelt oder nicht, ist für diese Auslegung unerheblich. (EuGH vom 07.04.2022, C-561/20).

Kurz gesagt: Die Forderung nach einer Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung, die je nach Distanz zwischen 250 und 600 Euro pro Passagier beträgt, ist laut EuGH berechtigt, da die Flugstrecke in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt

Informiert Maria-Theresia Röhsler, Leiterin der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)

Wie Betroffene am besten vorgehen

Im ersten Schritt müssen Passagiere Ihre Forderung schriftlich an das betroffene Flugunternehmen richten. Die apf hat hierfür Musterbriefe bereitgestellt, welche unter www.passagier.at abrufbar sind. Antwortet das Unternehmen ab Einbringung binnen sechs Wochen nicht adäquat oder gar nicht, kann bei der apf online via www.passagier.at ein Schlichtungsantrag eingebracht werden.

Der Service der apf ist – unabhängig vom Verfahrensausgang – für Passagiere immer kostenlos und provisionsfrei.

Über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) setzt sich für Reisende im Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr ein. Im Rahmen außergerichtlicher Schlichtungsverfahren verhilft die apf Passagieren kostenlos und provisionsfrei zu ihrem Recht. Die Servicestelle des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) ist als Abteilung bei der Schienen-Control GmbH angesiedelt.

Zu welchen Sachverhalten kann man einen Schlichtungsantrag stellen?

Die wichtigsten Fälle, in denen die apf in allen vier Verkehrsbereichen vermitteln kann, sind:

  • Entschädigungen und Erstattungen für Verspätungen
  • Entschädigungen und Erstattungen für Ausfälle bzw. Annullierungen von Fahrten oder Flügen
  • Entschädigungen bei Überbuchung bzw. Nichtbeförderung
  • fehlende Hilfeleistungen (Verpflegung, Unterkunft, Transport)
  • mangelhafte oder fehlende Informationen über Fahr- und Fluggastrechte sowie
  • Nichteinhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, z. B. bei fehlender Hilfeleistung.

Im Bahnverkehr vermittelt die apf zusätzlich auch etwa bei Problemen im Zusammenhang mit Buchungen, Strafzahlungen (z. B. für fehlende Tickets), Erstattungen von (z. B. nicht genutzten) Fahrkarten sowie beschädigtem oder verlorenem Gepäck.

Darüber hinaus hilft die apf im Flugverkehr auch bei Problemen hinsichtlich der Erstattung bei Herabstufung (Downgrade) in eine niedrigere Klasse als ursprünglich gebucht (z. B. von Business Class in Economy Class).

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