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Disziplinarsache: § 11 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) – und (k)ein Ende?

Zur Notwendigkeit zum Schutz vor Rechtsnachteilen.                                         .

Der Rechtsanwalt kündigte das Vollmachtsverhältnis gegenüber seinen Klienten (die sich als vor dem Bezirksgericht Beklagte wegen Mietzinsrückständen – trotz mehrmaliger Ladungen – nie zur Parteienvernehmung einfanden) fünf Tage vor der nächsten Tagsatzung und vertrat seine Mandanten in dieser Tagsatzung nicht mehr.

Der Disziplinarrat sah allein in diesem Verhalten die Bestimmung des § 11 Abs 2 RAO verletzt.

Dem Erkenntnis fehlt allerdings jede Feststellung zur Frage, warum – gerade in diesem Verfahren vor dem Bezirksgericht, in dem sich die Parteien auch selbst vertreten können – eine weitere anwaltliche Vertretung der Mandanten notwendig gewesen wäre, um von ihnen einen Rechtsnachteil abzuwenden.

Die Notwendigkeit weiterer Vertretung zum Schutz vor Rechtsnachteilen ist allerdings nach der Maßfigur des an § 9 Abs 1 RAO orientierten Rechtsanwaltes fallkonkret zu ermitteln und festzustellen, um zu einem Schuldspruch zu gelangen.

Nach Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses wurde daher Verfahrensergänzung angeordnet.

Zum Volltext im RIS.

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