Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist am 7.6.2023 in Kraft getreten und muss von EU-Mitgliedstaaten bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie soll das Recht auf gleiche Entlohnung durch umfangreiche Transparenz- und Berichtspflichten, individuelle Auskunftsrechte von Mitarbeitern und Bewerbern sowie Nachweiserleichterungen in Streitfällen stärken. Unternehmen müssen Entlohnungssysteme einführen, die gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleisten. Eine Umsetzung in österreichisches Recht steht noch an. Arbeitgeber können aber bereits jetzt Schritte setzen, um sich auf die neuen Regelungen zur Entgelttransparenz vorzubereiten.

Wesentliche Änderungen:

  • Arbeitgeber haben künftig neue Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber Mitarbeitern und Bewerbern im Zusammenhang mit der Entlohnung und den Entlohnungskriterien.
  • Belegschaftsvertreter haben künftig neue Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit Entgelttransparenz und der Behebung allfälliger Gender Pay Gaps.
  • Arbeitgeber müssen unternehmensinterne Entlohnungssysteme einführen, um gleiche Entlohnung von gleicher und gleichwertiger Arbeit zu gewährleisten und um Auskunfts- und Informationspflichten nachzukommen. Die Entlohnungssysteme sind nicht zwingendermaßen mit der kollektivvertraglichen Einstufung deckungsgleich.
  • Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten treffen künftig umfassende Berichtspflichten über (bereinigte und unbereinigte) Gender Pay Gaps.
  • Bei nicht sachlich gerechtfertigten und rechtzeitig behobenen Lücken von 5% oder mehr in einer Kategorie müssen Arbeitgeber gemeinsam mit Belegschaftsvertretern eine gemeinsame Entgeltbewertung durchführen und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

Handlungsbedarf für Unternehmen:

  • Schaffung unternehmensinterner Entlohnungssysteme.
  • Anpassung von Recruiting- und Personalmanagement-Prozessen im Sinne der neuen Transparenzanforderungen.
  • Ggf Berichtserstattung erstmals bis Mitte 2027 und Übermittlung des Berichts an die Belegschaftsvertreter und die zuständige externe Stelle.
  • Wahrung von Mitbestimmungsrechten von und ggf gemeinsame Entgeltbewertung mit Belegschaftsvertretern.
  • Zur Vermeidung einer gemeinsamen Entgeltbewertung empfiehlt es sich, bereits jetzt einen Probelauf zu machen, Gender Pay Gaps von mindestens 5% und ihre Ursachen frühzeitig zu ermitteln und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

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