Staatsverträge

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE IV Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung von Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, gewisser Forderungen aus dem Kapitalverkehr und verschiedener anderer Forderungen

Vertrag – MultilateralFassung seit 20. August 1958RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003552 · BGBl. Nr. 203/1958 · 39/09 Auslandsschulden · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5 Ausnahme

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV?

  • KernaussageArt. 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV behandelt "Ausnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausgenommen von dieser Regelung sind bis auf weiteres Forderungen gegen die Stadt Berlin und gegen Versorgungsbetriebe,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahme

Ausgenommen von dieser Regelung sind bis auf weiteres Forderungen gegen die Stadt Berlin und gegen Versorgungsbetriebe, die in Berlin liegen und von Berlin kontrolliert werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 4 ARTIKEL 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV in einfachen Worten?

Art. 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV behandelt "Ausnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2025
Fassung seit
20. August 1958
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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