Staatsverträge

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE IV Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung von Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, gewisser Forderungen aus dem Kapitalverkehr und verschiedener anderer Forderungen

Vertrag – MultilateralFassung seit 20. August 1958RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003552 · BGBl. Nr. 203/1958 · 39/09 Auslandsschulden · Original im RIS öffnen

Art. 28

Art. 28 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7))

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 28 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV?

  • KernaussageArt. 28 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV behandelt "Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7))" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in fünf gleichen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7))

1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in fünf gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1953, verlangen können. In diese Regelung können auf Antrag des Berechtigten oder einer privaten oder öffentlichen Stelle, die der Berechtigte ordnungsmäßig bevollmächtigt hat, für ihn zu handeln, bei den zuständigen deutschen Stellen auch solche Beträge einbezogen werden, die nachweislich vorübergehend vom Berechtigten oder von seinem Arbeitgeber zu seinen Gunsten auf ein Konto bei einem im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gelegenen Kreditinstitut eingezahlt waren.

Den zuständigen deutschen Stellen wird es vorbehalten sein, die Möglichkeit einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland in Härtefällen wohlwollend zu prüfen.

2. Der Gläubiger kann jederzeit verlangen, daß der Schuldner den Restbetrag, der noch nicht nach dem Ausland überwiesen ist, innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung in D-Mark zahlt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 28 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV in einfachen Worten?

Art. 28 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV behandelt "Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7))" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2025
Fassung seit
20. August 1958
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:31
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