Art. 28
Art. 28 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7))
Fassung: 20. August 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 28 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV?
- KernaussageArt. 28 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV behandelt "Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7))" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in fünf gleichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7))
1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in fünf gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1953, verlangen können. In diese Regelung können auf Antrag des Berechtigten oder einer privaten oder öffentlichen Stelle, die der Berechtigte ordnungsmäßig bevollmächtigt hat, für ihn zu handeln, bei den zuständigen deutschen Stellen auch solche Beträge einbezogen werden, die nachweislich vorübergehend vom Berechtigten oder von seinem Arbeitgeber zu seinen Gunsten auf ein Konto bei einem im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gelegenen Kreditinstitut eingezahlt waren.
Den zuständigen deutschen Stellen wird es vorbehalten sein, die Möglichkeit einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland in Härtefällen wohlwollend zu prüfen.
2. Der Gläubiger kann jederzeit verlangen, daß der Schuldner den Restbetrag, der noch nicht nach dem Ausland überwiesen ist, innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung in D-Mark zahlt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 28 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV in einfachen Worten?
Art. 28 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV behandelt "Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7))" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Oktober 2025
- Fassung seit
- 20. August 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:31
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.