Art. 5
Art. 5 Regelungsbedingungen
Fassung: 20. August 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II?
- KernaussageArt. 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II behandelt "Regelungsbedingungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der ausstehende Kapitalbetrag soll nicht herabgesetzt werden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Regelungsbedingungen
1. Kapitalbetrag
Der ausstehende Kapitalbetrag soll nicht herabgesetzt werden.
2. Schulden in ausländischer Währung mit Goldklauseln
3. Verbindlichkeiten in deutscher Währung mit Goldklauseln
4. Rückständige Zinsen
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 sind zwei Drittel der bis zum 1. Januar 1953 nicht bezahlten Zinsen zu fundieren und ein Drittel zu streichen. Diese fundierten Zinsen zusammen mit dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag stellen den neuen Kapitalbetrag dar.
5. Neuer Zinssatz
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 beginnt die Verzinsung am 1. Januar 1953 ohne Rücksicht auf das Datum, an dem der neue Vertrag gemäß diesen Regelungsbedingungen abgeschlossen wird, und zwar in einer Höhe von 75% des in dem bestehenden Vertrage vorgesehenen Zinssatzes. Der neue laufende Zinssatz darf jedoch bei in Schuldverschreibungen verbrieften Schulden 5 ¼% und bei anderen Schulden 6% nicht überschreiten. Der Mindestsatz beträgt 4%; ist in dem bestehenden Vertrage ein Zinssatz von weniger als 4% vorgesehen, so bleibt es dabei.
6. Zinssatz in Fällen einer echten Konversion
Bei Schulden, die Gegenstand einer echten Konversion waren, hat der Schuldner nach seiner Wahl entweder
7. Zinsen
Die Zinsen für den am 1. Januar 1953 beginnenden Zeitraum sind mindestens halbjährlich zahlbar. Ist der neue Vertrag nicht bis zum 1. Januar 1954 geschlossen, so ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, alle für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1953 und dem Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages fällig gewordenen Zinsen auf einmal zu bezahlen.
8. Tilgung
9. Fälligkeit
In den neuen Verträgen sind Laufzeiten von mindestens 10 Jahren und höchstens 25 Jahren vorzusehen, gerechnet vom 1. Januar 1953. Die neue Laufzeit muß zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern vereinbart werden. Der Schuldner soll innerhalb der obenbezeichneten Grenzen die kürzeste Laufzeit anbieten, die seiner besonderen Lage angemessen ist.
Es ist vorgesehen, Industrieschuldnern, Banken und kirchlichen Organisationen Laufzeiten von 10 bis 15 Jahren, in Ausnahmefällen bis zu 20 Jahren zu gewähren. Versorgungsbetriebe und Grundstoffindustrien dürfen jedoch die Laufzeiten auf 20 Jahre, keinesfalls aber auf mehr als 25 Jahre, verlängern. Bei nicht in Schuldverschreibungen verbrieften Schulden soll die normale Laufzeit 10 Jahre betragen.
10. Rückzahlung kleiner Schuldbeträge
Ist der ausstehende Betrag einer Schuld sehr klein oder im Verhältnis zur Höhe der ursprünglichen Anleihe gering, so können eine frühere Rückzahlung und endgültige Regelung des Gesamtbetrages einer solchen Verbindlichkeit einschließlich der Zinsrückstände ohne Rücksicht auf die Bestimmungen von Ziffer 8 und 9 dieses Artikels vereinbart werden.
11. Härtefälle
Ist durch außergewöhnliche Umstände – einschließlich von, jedoch nicht beschränkt auf, Vermögensverluste in Deutschland außerhalb der Bundesrepublik und von Berlin (West) – die finanzielle Lage eines Schuldners so beeinträchtigt, daß es ihm unmöglich oder nicht zumutbar ist, ein Angebot auf Abschluß eines neuen Vertrages zu den in dieser Regelung niedergelegten Bedingungen zu machen, so bleibt es Schuldnern und Gläubigern unbenommen, die wegen der besonderen Umstände für erforderlich erachteten Änderungen zu vereinbaren.
12. Sicherheiten
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bleiben die in den bestehenden Verträgen für Pfandrechte, Sicherheiten und sonstige Sicherungen zum Schutze der Gläubiger vorgesehenen Bestimmungen in Kraft; soweit jedoch die auf Grund des bestehenden Vertrages gestellten Sicherheiten nach Art oder Umfang dem neuen Kapitalbetrag der Schuld oder den bei Abschluß des neuen Vertrages herrschenden Umständen nicht mehr entsprechen, kann der Schuldner eine Änderung der Art und des Umfanges der Sicherheit vorschlagen; die von dem Schuldner vorgeschlagene Sicherheit muß jedoch voll angemessen und für den Gläubiger annehmbar sein.
Soweit sich die Sicherheit vermindert oder in ihrer Substanz verändert hat, hat der Schuldner diejenigen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um seinen Gläubigern mindestens den ursprünglichen Grad der Sicherheit zu gewähren.
Der Schuldner hat auf Verlangen des Gläubigers angemessene Sicherheiten zu stellen oder andere für den Gläubiger annehmbare Schutzbestimmungen vorzusehen.
13. Reserven und Tilgungsfonds
Da die Tilgungszahlungen erst im Jahre 1958 beginnen, und zwar zu dem verhältnismäßig niedrigen Satz von 1%, der sich im Jahre 1963 auf nur 2% erhöht, soll der Schuldner in seinem Finanzgebaren auf die Herstellung einer hinreichend starken liquiden finanziellen Lage bedacht sein, um seine Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllen zu können. Aus diesem Grunde sollten zwischen Gläubigern und Schuldnern zusätzliche Abreden erörtert werden; diese Abreden können Reserven oder Tilgungsfonds für die Schulden vorsehen, welche jährlich auf der Grundlage eines Prozentsatzes vom Reingewinn vor Dividendenzahlung oder je nach Vereinbarung auf andere Weise gebildet werden.
14. Bereitstellung von Devisen
Der Schuldner hat die Maßnahmen zu treffen, die nach deutschem Recht erforderlich sind, um die Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen, die er zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem neuen Vertrag benötigt.
15. Verzug des Schuldners
Unbeschadet der in dem neuen Vertrag vorgesehenen Verzugsfolgen können die Gläubiger für die Dauer eines Verzuges Zinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag vorgesehenen Satz beanspruchen.
16. Abweichende Bedingungen
Keine Bestimmung dieser Regelung soll einen Schuldner hindern, mit Zustimmung seiner Gläubiger Bedingungen zu erwirken, die für ihn günstiger sind als die Bestimmungen dieser Regelung.
17. Zugeständnisse zugunsten der Schuldner
Die Gläubiger sind der Auffassung, daß die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugutekommen sollen.
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1) Siehe jetzt Anlage VII.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II in einfachen Worten?
Art. 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II behandelt "Regelungsbedingungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Oktober 2025
- Fassung seit
- 20. August 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:30
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