Anl. 1
Anl. 1 Auslegung des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4 1) des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden
Fassung: 20. August 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II?
- KernaussageAnl. 1 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II behandelt "Auslegung des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4 1) des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: An den Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
UNTERANLAGE ZU ANLAGE II
Auslegung des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4 1) des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden
An den Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S. W. 1
12. November 1952.
Sehr geehrte Herren!
Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, daß sich über den Sinn des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4, des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden Mißverständnisse ergeben haben. Dieser Absatz lautet wie folgt:
„...
Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.
…“
Die Wörter in Kursivschrift „diese Bedingungen anzunehmen“ haben zu Mißverständnissen geführt. Die richtige Auslegung würde sich ergeben, wenn an Stelle der genannten Wörter eingesetzt würde „diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen“.
Wir wären dem Dreimächteausschuß zu Dank verpflichtet, wenn er davon Kenntnis nähme, daß der oben zitierte zweite Absatz der Ziffer 1 des Artikels IX Anhang 4 richtigerweise so zu verstehen ist, als wäre er in der geänderten Form abgefaßt, das heißt, wenn er lautete:
„Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.“
Mit vorzüglicher Hochachtung
(gez.) N. LEGGETT
(gez.)
Vorsitzender des Verhandlungsausschusses B der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden
HERMANN J. ABS Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden
_______________
1) Anlage II des Abkommens.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II in einfachen Worten?
Anl. 1 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II behandelt "Auslegung des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4 1) des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Oktober 2025
- Fassung seit
- 20. August 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:30
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