Staatsverträge

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

(Übersetzung) KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR PROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *)

Vertrag – MultilateralFassung seit 22. Oktober 1964RIS-Stand 9. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003700 · BGBl. Nr. 222/1955 · 99/01 Straßenverkehr · Original im RIS öffnen

Art. 28

Art. 28 III. Kapitel

Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 28 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen?

  • KernaussageArt. 28 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen behandelt "III. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Die Zeichen (Signale) dieser Gruppe geben Verbote oder Gebote der zuständigen Behörde an.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

III. Kapitel

Gruppe II. Vorschriftszeichen [Vorschriftssignale]

Artikel 28

1. Die Zeichen (Signale) dieser Gruppe geben Verbote oder Gebote der zuständigen Behörde an.

2. Die Tafeln dieser Gruppe sind rund.

3. Außer beim Zeichen [Signal] II, A. 16 beträgt der Durchmesser für die Zeichen [Signale] im Normalformat mindestens 0,60 m, im Kleinformat wenigstens 0,40 m. Bei den Zeichen [Signalen] II, A. 15, 17, 18 und II, B. 1, 2 kann der Durchmesser auf 0,20 m vermindert werden, wenn sie als Zwischenzeichen [Zwischensignale] aufgestellt werden.

4. Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der andern Seite der Straße wiederholt werden.

5. Die Tafeln sind in unmittelbarer Nähe der Stelle anzubringen, wo das Verbot oder Gebot beginnt oder weiterbesteht. Die Tafeln, die das Abbiegen verbieten oder eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, können jedoch in angemessenem Abstand davor angebracht werden.

6. Die Höhe der Signale darf nicht mehr als 2,20 m und nicht weniger als 0,60 m betragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt II
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 27

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 28 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen in einfachen Worten?

Art. 28 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen behandelt "III. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Oktober 1964 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Juni 2016
Fassung seit
22. Oktober 1964
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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