Art. 28
Art. 28 III. Kapitel
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 28 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen?
- KernaussageArt. 28 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen behandelt "III. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Die Zeichen (Signale) dieser Gruppe geben Verbote oder Gebote der zuständigen Behörde an.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
III. Kapitel
Gruppe II. Vorschriftszeichen [Vorschriftssignale]
Artikel 28
1. Die Zeichen (Signale) dieser Gruppe geben Verbote oder Gebote der zuständigen Behörde an.
2. Die Tafeln dieser Gruppe sind rund.
3. Außer beim Zeichen [Signal] II, A. 16 beträgt der Durchmesser für die Zeichen [Signale] im Normalformat mindestens 0,60 m, im Kleinformat wenigstens 0,40 m. Bei den Zeichen [Signalen] II, A. 15, 17, 18 und II, B. 1, 2 kann der Durchmesser auf 0,20 m vermindert werden, wenn sie als Zwischenzeichen [Zwischensignale] aufgestellt werden.
4. Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der andern Seite der Straße wiederholt werden.
5. Die Tafeln sind in unmittelbarer Nähe der Stelle anzubringen, wo das Verbot oder Gebot beginnt oder weiterbesteht. Die Tafeln, die das Abbiegen verbieten oder eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, können jedoch in angemessenem Abstand davor angebracht werden.
6. Die Höhe der Signale darf nicht mehr als 2,20 m und nicht weniger als 0,60 m betragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 28 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen in einfachen Worten?
Art. 28 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen behandelt "III. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Oktober 1964 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Juni 2016
- Fassung seit
- 22. Oktober 1964
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:37
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