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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Vertragspartner nehmen das in diesem Protokoll beschriebene System der Verkehrszeichen [Straßensignalisation] an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck bringen sie die hier vorgesehenen Zeichen [Signale] an, wo solche neu aufgestellt oder bestehende erneuert werden. Die mit dem System dieses Protokolls nicht übereinstimmenden Zeichen [Signale] müssen spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die einzelnen Vertragspartner vollständig ersetzt sein.
Art. 2
Art. 2
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 3
Art. 3 Straßenverkehrszeichen [Straßensignale]
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Abschnitt II
Straßenverkehrszeichen [Straßensignale]
I. Kapitel
Allgemeines
Artikel 3
Das internationale System der Straßenverkehrszeichen [Straßensignalisationssystem] umfaßt folgende drei Gruppen von Zeichen [Signalen]:
Art. 4
Art. 4
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 5
Art. 5
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 6
Art. 6
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 7
Art. 7
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 8
Art. 8
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 9
Art. 9
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 10
Art. 10
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 11
Art. 11 II. Kapitel
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
II. Kapitel
Gruppe I. Gefahrenzeichen [Gefahrensignale]
Artikel 11
1. Die Tafeln der Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] haben die Form eines gleichseitigen Dreiecks. Eine Spitze des Dreiecks zeigt nach oben außer beim Zeichen [Signal] „ACHTUNG VORRANGSTRASSE” (I, 22), dessen eine Spitze nach unten zeigt.
2. Die Tafeln haben einen roten Rand und einen weißen oder hellgelben Grund. Die Symbole sind schwarz oder von dunkler Farbe.
3. Die Seiten des Dreiecks messen bei Zeichen [Signalen] im Normalformat mindestens 0,90 m, im Kleinformat wenigstens 0,60 m.
4. Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der anderen Seite der Straße wiederholt werden.
5. Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, sind die Tafeln wenigstens 150 m und nicht mehr als 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht unmöglich machen. Bei solchen Ausnahmen wird die Tafel weniger als 150 m, aber möglichst weit vor der Gefahrenstelle angebracht, und es sind besondere Maßnahmen zu treffen.
6. Die Höhe der Zeichen [Signale] darf nicht mehr als 2,20 m und außerhalb von Ortschaften nicht weniger als 0,60 m betragen.
7. Die Tafeln sind so aufzustellen, daß sie nicht verdeckt sind und die Fußgänger nicht behindern.
Art. 12
Art. 12
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 13
Art. 13
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 14
Art. 14
Fassung: 22. Oktober 1969 bis laufend
Art. 15
Art. 15
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 16
Art. 16
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 17
Art. 17
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 18
Art. 18
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 19
Art. 19
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 20
Art. 20
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 21
Art. 21
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 22
Art. 22
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 23
Art. 23
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 24
Art. 24
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 25
Art. 25
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 26
Art. 26
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 27
Art. 27
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 28
Art. 28 III. Kapitel
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
III. Kapitel
Gruppe II. Vorschriftszeichen [Vorschriftssignale]
Artikel 28
1. Die Zeichen (Signale) dieser Gruppe geben Verbote oder Gebote der zuständigen Behörde an.
2. Die Tafeln dieser Gruppe sind rund.
3. Außer beim Zeichen [Signal] II, A. 16 beträgt der Durchmesser für die Zeichen [Signale] im Normalformat mindestens 0,60 m, im Kleinformat wenigstens 0,40 m. Bei den Zeichen [Signalen] II, A. 15, 17, 18 und II, B. 1, 2 kann der Durchmesser auf 0,20 m vermindert werden, wenn sie als Zwischenzeichen [Zwischensignale] aufgestellt werden.
4. Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der andern Seite der Straße wiederholt werden.
5. Die Tafeln sind in unmittelbarer Nähe der Stelle anzubringen, wo das Verbot oder Gebot beginnt oder weiterbesteht. Die Tafeln, die das Abbiegen verbieten oder eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, können jedoch in angemessenem Abstand davor angebracht werden.
6. Die Höhe der Signale darf nicht mehr als 2,20 m und nicht weniger als 0,60 m betragen.
Art. 29
Art. 29 II, A. Verbotszeichen [Verbotssignale]
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
II, A. Verbotszeichen [Verbotssignale]
Artikel 29
Soweit dieses Protokoll nichts anderes vorsieht, müssen die Verbotszeichen [Verbotssignale] in den folgenden Farben gehalten sein: weißer oder hellgelber Grund mit rotem Rand, schwarzes oder dunkelfarbiges Symbol.
Art. 30
Art. 30
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 31
Art. 31
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 32
Art. 32
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 33
Art. 33
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 34
Art. 34
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 35
Art. 35
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 36
Art. 36
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 37
Art. 37 IV. Kapitel
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
IV. Kapitel
Gruppe III. Richtzeichen
Artikel 37
1. Die Tafeln dieser Gruppe sind rechteckig.
2. Soweit die Farben frei gewählt werden können, darf die rote Farbe nie vorherrschen.
Art. 38
Art. 38
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 39
Art. 39
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 40
Art. 40
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 41
Art. 41
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 42
Art. 42
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 43
Art. 43
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 44
Art. 44
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 45
Art. 45
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 46
Art. 46
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 47
Art. 47
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 48
Art. 48
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 49
Art. 49
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 50
Art. 50
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 51
Art. 51 Handzeichen der Verkehrspolizisten
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Abschnitt IV
Handzeichen der Verkehrspolizisten
Artikel 51
Die Verkehrspolizisten müssen so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenutzern gesehen werden können.
Art. 52
Art. 52
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 53
Art. 53 Lichtzeichen [Lichtsignale] zur Verkehrsregelung
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Abschnitt V
Lichtzeichen [Lichtsignale] zur Verkehrsregelung
Artikel 53
1. Die Lichter der Lichtzeichen [Lichtsignale] zur Verkehrsregelung bedeuten:
2. Ein gelbes Blinklicht allein bedeutet „VORSICHT”.
3. Die Lichter müssen übereinander angebracht sein. In der Regel muß das rote Licht oben, das grüne unten sein. Wird ein gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem roten und dem grünen sein.
4. Sind die Lichter am Fahrbahnrand, so darf sich der untere Rand des untersten Lichtes in der Regel nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m über der Fahrbahn befinden; jedes Licht wird, wenn möglich, auf der gegenüberliegenden Seite der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung wiederholt. Sind sie über der Fahrbahn, so muß der untere Rand des untersten Lichtes wenigstens 4,50 m über der Fahrbahn liegen.
Art. 54
Art. 54 Fahrbahnmarkierungen
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Abschnitt VI
Fahrbahnmarkierungen
Artikel 54
1. Hat eine Fahrbahn außerhalb von Ortschaften mehr als zwei Fahrstreifen, so müssen sie in der Regel deutlich voneinander abgegrenzt sein.
2. Sind auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen außerhalb von Ortschaften Abschnitte mit ungenügender Sicht oder andere Gefahrenstellen, so darf die ganze Breite der Fahrbahn nur in zwei Fahrstreifen unterteilt werden.
3. Auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen können diese, wo die Sicht ungenügend ist oder an andern Gefahrenstellen, in gleicher Weise abgegrenzt werden.
4. Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Kennzeichnung bedeutet, daß die Fahrzeuge bei normalen Verkehrsverhältnissen den ihrer Fahrtrichtung entsprechenden Fahrstreifen nicht verlassen dürfen.
Art. 55
Art. 55
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 56
Art. 56 Schlußbestimmungen
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Abschnitt VII
Schlußbestimmungen
Artikel 56
1. Dieses Protokoll steht bis zum 31. Dezember 1949 zur Unterzeichnung für alle Staaten offen, die das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über den Straßenverkehr unterzeichnet haben.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3. Vom 1. Januar 1950 an können diesem Protokoll die Staaten beitreten, die das Abkommen über den Straßenverkehr unterzeichnet haben oder die ihm beigetreten sind. Der Beitritt kann auch im Namen von Treuhandgebieten erklärt werden, deren Verwaltung den Vereinten Nationen übertragen ist und in deren Namen dem erwähnten Abkommen beigetreten wurde.
4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 57
Art. 57
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 58
Art. 58
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 59
Art. 59
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 60
Art. 60
Fassung: 22. Oktober 1964 bis laufend
Art. 61
Art. 61
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 62
Art. 62
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 63
Art. 63
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend
Art. 64
Art. 64
Fassung: 2. Februar 1957 bis laufend