Staatsverträge

Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur

Vertrag – Europ. Agentur f. d. Betriebsmanagement von IT-GroßsystemenFassung seit 13. Oktober 2013RIS-Stand 11. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008618 · BGBl. III Nr. 279/2013 · 49/04 Grenzverkehr · Original im RIS öffnen

Art. 15

Art. 15

Fassung: 13. Oktober 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 15 Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen?

  • KernaussageArt. 15 Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vertrag – Europ. Argentur für Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 14
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 15 Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen in einfachen Worten?

Art. 15 Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Oktober 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. März 2025
Fassung seit
13. Oktober 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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