Staatsverträge

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

(Übersetzung.) ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON KRIEGSBESCHÄDIGTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES EUROPARATES ZUM ZWECKE DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG.

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. Januar 1958RIS-Stand 17. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 10008172 · BGBl. Nr. 62/1958 · 69/06 Kriegsopfer · Original im RIS öffnen

Art. 6

Art. 6 ARTIKEL 6

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 6 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung?

  • KernaussageArt. 6 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung behandelt "ARTIKEL 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die durch Anwendung der Artikel 3 und 5 entstehenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des antragstellenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 6

Die durch Anwendung der Artikel 3 und 5 entstehenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des antragstellenden Landes.

Die Aufnahmeländer werden diese Kosten so niedrig wie möglich halten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung in einfachen Worten?

Art. 6 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung behandelt "ARTIKEL 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1958 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2024
Fassung seit
1. Januar 1958
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 42/1971 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 366/1967 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 14/1960 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 143/1959 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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