Staatsverträge

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

(Übersetzung.) ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON KRIEGSBESCHÄDIGTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES EUROPARATES ZUM ZWECKE DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG.

Vertrag – MultilateralIn Kraft seit 1. Januar 1958RIS-Stand 17. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 10008172 · BGBl. Nr. 62/1958 · 69/06 Kriegsopfer · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 ARTIKEL 1

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

ARTIKEL 1

„Beschädigte“ im Sinne dieses Abkommens sind alle Militär- und Zivilpersonen, die infolge des Krieges eine Amputation erlitten haben oder körperbehindert sind.

Dieses Abkommen kann in der Folge durch einfache Notenwechsel zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien auf andere Gruppen von Invaliden ausgedehnt werden.

Art. 2

Art. 2 ARTIKEL 2

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien tauschen über den Generalsekretär des Europarates technische Informationen über die den Beschädigten in ihren Ländern gewährte ärztliche Behandlung aus.

Sie bezeichnen insbesondere diejenigen besonderen Behandlungsarten, die in ihren Ländern den verschiedenen Gruppen von Beschädigten gewährt werden können, sowie die bestehenden Möglichkeiten für die Aufnahme von Beschädigten, die Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien sind.

Art. 3

Art. 3 ARTIKEL 3

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

ARTIKEL 3

Jede Vertragspartei nimmt in den in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Grenzen als Beschädigte gehörig ausgewiesene Staatsangehörige der anderen Parteien auf, um ihnen eine von ihnen benötigte Spezialbehandlung, die in ihrem eigenen Lande nicht gewährt werden kann, zuteil werden zu lassen.

Das für den Antragsteller in dieser Beziehung zuständige Ministerium übermittelt den Antrag auf Zulassung unmittelbar dem zuständigen Ministerium des Landes, das die erforderliche Behandlung bieten kann. Jeder Fall bildet den Gegenstand einer besonderen Abmachung zwischen den Parteien.

Art. 4

Art. 4 ARTIKEL 4

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

ARTIKEL 4

Die Vertragsparteien erleichtern die gegenseitige Belieferung mit Prothesen und orthopädischen Behelfen, wo sie fehlen und für ihre Beschädigten unentbehrlich sind.

Art. 5

Art. 5 ARTIKEL 5

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, Ärzten und technischen Fachkräften der anderen Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet zur Vervollständigung ihrer Ausbildung auf den Gebieten der Behandlung, der Herstellung von Prothesen und der funktionellen Umschulung Beschädigter Aufnahme zu gewähren.

Art. 6

Art. 6 ARTIKEL 6

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

ARTIKEL 6

Die durch Anwendung der Artikel 3 und 5 entstehenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des antragstellenden Landes.

Die Aufnahmeländer werden diese Kosten so niedrig wie möglich halten.

Art. 7

Art. 7 ARTIKEL 7

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:

Art. 8

Art. 8 ARTIKEL 8

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

ARTIKEL 8

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Abkommen gemäß Artikel 7 ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.

Art. 9

Art. 9 ARTIKEL 9

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

ARTIKEL 9

Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Der Beitritt wird mit dem ersten Tage des Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittserklärung folgt.

Art. 10

Art. 10 ARTIKEL 10

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

ARTIKEL 10

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates

Art. 11

Art. 11 ARTIKEL 11

Fassung: 1. Januar 1958 bis laufend

ARTIKEL 11

Dieses Abkommen bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.

Jede Vertragspartei kann für sich durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Mitteilung die Anwendung dieses Abkommens unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist beenden.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1955 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder unterzeichneten oder beigetretenen Regierung eine beglaubigte Abschrift.