Staatsverträge

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande

Vertrag – NiederlandeFassung seit 1. Juni 1955RIS-Stand 8. August 2019

RIS-Gesetzesnummer 10008149 · BGBl. Nr. 176/1955 · 69/04 Ausländerbeschäftigung · Original im RIS öffnen

Art. 3

Art. 3

Fassung: 1. Juni 1955 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 3 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande?

  • KernaussageArt. 3 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen werden können, darf im Kalenderjahr...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande in einfachen Worten?

Art. 3 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1955 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juli 2016
Fassung seit
1. Juni 1955
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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