Art. 10
Art. 10
Fassung: 1. Juni 1955 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande?
- KernaussageArt. 10 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die vertragschließenden Staaten vereinbaren das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande in einfachen Worten?
Art. 10 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1955 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juli 2016
- Fassung seit
- 1. Juni 1955
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:41
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