Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – SpanienFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 14. September 2015

RIS-Gesetzesnummer 20007966 · BGBl. III Nr. 127/2012 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 12

Art. 12 KOSTEN

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 12 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)?

  • KernaussageArt. 12 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) behandelt "KOSTEN" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sollte die Durchführung dieses Abkommens Kosten verursachen, trägt jede Partei ihre eigenen Ausgaben.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

KOSTEN

Sollte die Durchführung dieses Abkommens Kosten verursachen, trägt jede Partei ihre eigenen Ausgaben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelSICHERHEITSVERLETZUNGEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) in einfachen Worten?

Art. 12 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) behandelt "KOSTEN" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

Rückverweise

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