Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – SpanienIn Kraft seit 1. September 2012RIS-Stand 14. September 2015

RIS-Gesetzesnummer 20007966 · BGBl. III Nr. 127/2012 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens:

Art. 2

Art. 2

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

Die Parteien kommen über die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen überein:

Republik Österreich:

Königreich Spanien:

STRENG GEHEIM

SECRETO

GEHEIM

RESERVADO

VERTRAULICH

CONFIDENCIAL

EINGESCHRÄNKT

DIFUSIÓN LIMITADA

Art. 3

Art. 3

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

KENNZEICHNUNG

Art. 4

Art. 4

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

Art. 5

Art. 5

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR PERSONEN

Art. 6

Art. 6

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

Art. 8

Art. 8

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

Art. 11

Art. 11

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

Art. 12

Art. 12 KOSTEN

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

KOSTEN

Sollte die Durchführung dieses Abkommens Kosten verursachen, trägt jede Partei ihre eigenen Ausgaben.

Art. 13

Art. 13

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Sicherheitsbehörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

Art. 14

Art. 14

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

KONSULTATIONEN

Art. 15

Art. 15

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Jegliche Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens wird im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

Art. 16

Art. 16

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Geschehen zu Madrid, am 14. November 2011 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.