Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

(Übersetzung) Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – EstlandFassung seit 1. Februar 2010RIS-Stand 14. September 2015

RIS-Gesetzesnummer 20006697 · BGBl. III Nr. 6/2010 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 14

Art. 14 ARTIKEL 14

Fassung: 1. Februar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)?

  • KernaussageArt. 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) behandelt "ARTIKEL 14" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz Klassifizierter Informationen und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

(1) Die Zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz Klassifizierter Informationen und dessen wesentlichen Änderungen.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die Zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKENNZEICHNUNG
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) in einfachen Worten?

Art. 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) behandelt "ARTIKEL 14" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
1. Februar 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:36
Frühere Fassungen

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