Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

(Übersetzung) Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – EstlandFassung seit 1. Februar 2010RIS-Stand 14. September 2015

RIS-Gesetzesnummer 20006697 · BGBl. III Nr. 6/2010 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 10

Art. 10 ARTIKEL 10

Fassung: 1. Februar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 10 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)?

  • KernaussageArt. 10 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) behandelt "ARTIKEL 10" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Besuche, die den Zugang zu Klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Zuständige Behörde...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 10

BESUCHE

(1) Besuche, die den Zugang zu Klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(2) Besuchsanträge werden mindestens 10 Arbeitstage vor dem Besuch bei der Zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums. Die Zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.

(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende

Angaben :

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKENNZEICHNUNG
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphArt. 11 ARTIKEL 11

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) in einfachen Worten?

Art. 10 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) behandelt "ARTIKEL 10" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
1. Februar 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:36
Frühere Fassungen

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