Staatsverträge

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada

Vertrag – KanadaFassung seit 1. Juli 2023RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012208 · BGBl. III Nr. 47/2023 · 69/03 Soziale Sicherheit · Original im RIS öffnen

Art. 28

Art. 28 Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 28 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)?

  • KernaussageArt. 28 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) behandelt "Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Österreich und eine Provinz Kanadas können eine Vereinbarung über Angelegenheiten der sozialen Sicherheit, die in Kanada...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada

Österreich und eine Provinz Kanadas können eine Vereinbarung über Angelegenheiten der sozialen Sicherheit, die in Kanada in die Zuständigkeit einer Provinz fallen, schließen, soweit eine solche Vereinbarung den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widerspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT IV · VERWALTUNGS- UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 27 Streitbeilegung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 28 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) in einfachen Worten?

Art. 28 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) behandelt "Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. März 2023
Fassung seit
1. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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