Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Art. 2
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Sachlicher Geltungsbereich
Art. 3
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften von Österreich oder Kanada oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, und für alle anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten.
Art. 4
Art. 4 Gleichbehandlung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Gleichbehandlung
Art. 5
Art. 5 Leistungstransfer
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Leistungstransfer
Art. 6
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen für Dienstnehmer
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen für Dienstnehmer
Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Art. 7
Art. 7 Selbständige
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Selbständige
Würde eine Person, die in einem der Vertragsstaaten wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie wohnt.
Art. 8
Art. 8 Entsendungen
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Entsendungen
Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
Art. 9
Art. 9 Beschäftigte der Regierungen
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Beschäftigte der Regierungen
Art. 10
Art. 10 Ausnahmen
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Ausnahmen
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
Art. 11
Art. 11 Versicherung und Wohnort nach den kanadischen Rechtsvorschriften
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Versicherung und Wohnort nach den kanadischen Rechtsvorschriften
Art. 12
Art. 12 KAPITEL 1
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
KAPITEL 1
ZUSAMMENRECHNUNG
Artikel 12
Zeiten nach den Rechtsvorschriften von Österreich und Kanada
Art. 13
Art. 13 Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden
Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 12 keinen Leistungsanspruch, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem dieser Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.
Art. 14
Art. 14 Mindestausmaß an Versicherungszeiten
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Mindestausmaß an Versicherungszeiten
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten einer Person insgesamt nicht ein Jahr und besteht für diese Person allein auf Grund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, so ist die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates nicht verpflichtet, dieser Person Leistungen für diese Zeiten zu gewähren. Die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates berücksichtigt jedoch diese Versicherungszeiten bei der Prüfung, ob eine Person einen Leistungsanspruch nach den Artikeln 12 und 13 hat.
Art. 15
Art. 15 KAPITEL 2
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
KAPITEL 2
LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 15
Sonderregelungen für die Zusammenrechnung
Für die Anwendung von Kapitel 1 gilt Folgendes:
Art. 16
Art. 16 Berechnung der Leistung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Berechnung der Leistung
Art. 17
Art. 17 KAPITEL 3
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
KAPITEL 3
LEISTUNGEN NACH DEN KANADISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 17
Leistungen ohne Zusammenrechnung
Besteht nach den kanadischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige kanadische Stelle die Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
Art. 18
Art. 18 Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung
Art. 19
Art. 19 Leistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Leistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan
Besteht für eine Person ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1, so hat Kanada die an diese Person zu gewährende Leistung folgendermaßen zu berechnen:
Art. 20
Art. 20 Verwaltungsvereinbarung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
ABSCHNITT IV
VERWALTUNGS- UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 20
Verwaltungsvereinbarung
Art. 21
Art. 21 Gegenseitige Information und Unterstützung sowie ärztliche Untersuchungen
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Gegenseitige Information und Unterstützung sowie ärztliche Untersuchungen
Art. 22
Art. 22 Schutz personenbezogener Informationen
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Schutz personenbezogener Informationen
Art. 23
Art. 23 Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen
Art. 24
Art. 24 Sprachenregelung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Sprachenregelung
Art. 25
Art. 25 Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmittel
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmittel
Art. 26
Art. 26 Zahlung der Leistungen
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Zahlung der Leistungen
Art. 27
Art. 27 Streitbeilegung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Streitbeilegung
Die Vertragsstaaten haben Streitigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses Abkommens zu lösen.
Art. 28
Art. 28 Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada
Österreich und eine Provinz Kanadas können eine Vereinbarung über Angelegenheiten der sozialen Sicherheit, die in Kanada in die Zuständigkeit einer Provinz fallen, schließen, soweit eine solche Vereinbarung den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widerspricht.
Art. 29
Art. 29 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Übergangsbestimmungen
Art. 30
Art. 30 Schutz bestehender Rechte
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Schutz bestehender Rechte
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Art. 31
Art. 31 Dauer und Beendigung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Dauer und Beendigung
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
2. Kündigt ein Vertragsstaat dieses Abkommen, so bleibt jeder Leistungsanspruch, der in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erworben wurde, aufrecht. Für alle Personen, die eine Leistung vor der Kündigung dieses Abkommens beantragt haben, bleibt dieses Abkommen weiterhin anwendbar, sofern sie ohne die Beendigung dieses Abkommens einen Leistungsanspruch erworben hätten.
3. Beide Vertragsstaaten wenden weiterhin Abschnitt II dieses Abkommens auf eine Entsendung an, die vor der Kündigung dieses Abkommens begonnen hat.
Art. 32
Art. 32 Inkrafttreten
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Inkrafttreten
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen auf diplomatischem Weg, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Voraussetzungen vorliegen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des vierten Monates nach Ablauf des Monats, in dem die zweite Note erhalten wird, in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 5. Juli 2021 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.