Staatsverträge

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada

Vertrag – KanadaIn Kraft seit 1. Juli 2023RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012208 · BGBl. III Nr. 47/2023 · 69/03 Soziale Sicherheit · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 3

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften von Österreich oder Kanada oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, und für alle anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten.

Art. 6

Art. 6 Allgemeine Bestimmungen für Dienstnehmer

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen für Dienstnehmer

Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Art. 7

Art. 7 Selbständige

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Selbständige

Würde eine Person, die in einem der Vertragsstaaten wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie wohnt.

Art. 8

Art. 8 Entsendungen

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Entsendungen

Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

Art. 10

Art. 10 Ausnahmen

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Ausnahmen

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

Art. 12

Art. 12 KAPITEL 1

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

KAPITEL 1

ZUSAMMENRECHNUNG

Artikel 12

Zeiten nach den Rechtsvorschriften von Österreich und Kanada

Art. 13

Art. 13 Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden

Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 12 keinen Leistungsanspruch, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem dieser Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.

Art. 14

Art. 14 Mindestausmaß an Versicherungszeiten

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Mindestausmaß an Versicherungszeiten

Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten einer Person insgesamt nicht ein Jahr und besteht für diese Person allein auf Grund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, so ist die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates nicht verpflichtet, dieser Person Leistungen für diese Zeiten zu gewähren. Die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates berücksichtigt jedoch diese Versicherungszeiten bei der Prüfung, ob eine Person einen Leistungsanspruch nach den Artikeln 12 und 13 hat.

Art. 15

Art. 15 KAPITEL 2

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

KAPITEL 2

LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 15

Sonderregelungen für die Zusammenrechnung

Für die Anwendung von Kapitel 1 gilt Folgendes:

Art. 17

Art. 17 KAPITEL 3

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

KAPITEL 3

LEISTUNGEN NACH DEN KANADISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 17

Leistungen ohne Zusammenrechnung

Besteht nach den kanadischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige kanadische Stelle die Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.

Art. 19

Art. 19 Leistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Leistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan

Besteht für eine Person ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1, so hat Kanada die an diese Person zu gewährende Leistung folgendermaßen zu berechnen:

Art. 20

Art. 20 Verwaltungsvereinbarung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

ABSCHNITT IV

VERWALTUNGS- UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Verwaltungsvereinbarung

Art. 27

Art. 27 Streitbeilegung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Streitbeilegung

Die Vertragsstaaten haben Streitigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses Abkommens zu lösen.

Art. 28

Art. 28 Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada

Österreich und eine Provinz Kanadas können eine Vereinbarung über Angelegenheiten der sozialen Sicherheit, die in Kanada in die Zuständigkeit einer Provinz fallen, schließen, soweit eine solche Vereinbarung den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widerspricht.

Art. 30

Art. 30 Schutz bestehender Rechte

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Schutz bestehender Rechte

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Art. 31

Art. 31 Dauer und Beendigung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Dauer und Beendigung

1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.

2. Kündigt ein Vertragsstaat dieses Abkommen, so bleibt jeder Leistungsanspruch, der in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erworben wurde, aufrecht. Für alle Personen, die eine Leistung vor der Kündigung dieses Abkommens beantragt haben, bleibt dieses Abkommen weiterhin anwendbar, sofern sie ohne die Beendigung dieses Abkommens einen Leistungsanspruch erworben hätten.

3. Beide Vertragsstaaten wenden weiterhin Abschnitt II dieses Abkommens auf eine Entsendung an, die vor der Kündigung dieses Abkommens begonnen hat.

Art. 32

Art. 32 Inkrafttreten

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Inkrafttreten

Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen auf diplomatischem Weg, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Voraussetzungen vorliegen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des vierten Monates nach Ablauf des Monats, in dem die zweite Note erhalten wird, in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 5. Juli 2021 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.