Staatsverträge

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien betreffend polizeiliche Zusammenarbeit

Vertrag – BulgarienFassung seit 1. August 2002RIS-Stand 29. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20002215 · BGBl. III Nr. 206/2002 · 49/11 Internationale Sicherheit · Original im RIS öffnen

Art. 12

Art. 12 Artikel 12

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 12 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)?

  • KernaussageArt. 12 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien) behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 12

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat seiner Unterzeichnung folgt.

(2) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der Vertragsparteien kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt sodann sechs Monate nach dem Eingang der Kündigung außer Kraft.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens wird die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Suchtgifthandels und der organisierten Kriminalität vom 28. Juni 1991 aufgehoben.

GESCHEHEN zu Wien am 29. Mai 2002 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien) in einfachen Worten?

Art. 12 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien) behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2014
Fassung seit
1. August 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:32
Frühere Fassungen

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