Art. 12
Art. 12 Artikel 12
Fassung: 1. August 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 12 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)?
- KernaussageArt. 12 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien) behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 12
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat seiner Unterzeichnung folgt.
(2) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der Vertragsparteien kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt sodann sechs Monate nach dem Eingang der Kündigung außer Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens wird die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Suchtgifthandels und der organisierten Kriminalität vom 28. Juni 1991 aufgehoben.
GESCHEHEN zu Wien am 29. Mai 2002 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien) in einfachen Worten?
Art. 12 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien) behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2014
- Fassung seit
- 1. August 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:32
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