Staatsverträge

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien betreffend polizeiliche Zusammenarbeit

Vertrag – BulgarienIn Kraft seit 1. August 2002RIS-Stand 29. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20002215 · BGBl. III Nr. 206/2002 · 49/11 Internationale Sicherheit · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Vorbeugung und Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

Art. 2

Art. 2 Artikel 2

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 2

Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 3 teilt die zuständige Behörde jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn sie für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sein können. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiebei insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat vorbereitet oder begangen wird und Anzeichen dafür bestehen, dass dies Auswirkungen auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei haben könnte.

Art. 3

Art. 3 Artikel 3

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 3

Zuständige Behörden

(1) Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach ihrem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.

(2) Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO – Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.

(3) Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Befugnisse zur Durchführung von polizeilichen Maßnahmen. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 4

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen beziehungsweise begehen, austauschen.

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 5

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, die die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Sichtvermerken ermöglichen, übermitteln sowie Musterexemplare von Reisedokumenten und Sichtvermerken austauschen.

Art. 6

Art. 6 Artikel 6

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 6

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen übermitteln über an der illegalen Herstellung von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen beteiligte Personen, über Methoden des unerlaubten Verkehrs damit, über Verstecke, Wege, eingesetzte Transportmittel und über die Vorgangsweise von Schmuggelorganisationen in den Herkunftsregionen, über Lagerorte von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen sowie jede andere sich auf diese Art von Straftaten beziehende Information, soweit sie für deren Aufklärung erforderlich ist. Sie werden einander Informationen über neue Arten von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen zur Verfügung stellen.

Art. 7

Art. 7 Artikel 7

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 7

Schutz personenbezogener Daten

Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:

Art. 8

Art. 8 Artikel 8

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 8

Konsultationen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens zu erörtern und diesbezüglich Einvernehmen herzustellen. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können bei Bedarf die Abhaltung von Konsultationen vorschlagen.

Art. 9

Art. 9 Artikel 9

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 9

Ausnahmeregelung

(1) Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet sind, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentlichen Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnen oder sie von der Erfüllung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

(2) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 setzen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich in Kenntnis.

Art. 10

Art. 10 Artikel 10

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 10

Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträgen ergeben.

Art. 11

Art. 11 Artikel 11

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.

(2) Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Art. 12

Art. 12 Artikel 12

Fassung: 1. August 2002 bis laufend

Artikel 12

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat seiner Unterzeichnung folgt.

(2) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der Vertragsparteien kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt sodann sechs Monate nach dem Eingang der Kündigung außer Kraft.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens wird die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Suchtgifthandels und der organisierten Kriminalität vom 28. Juni 1991 aufgehoben.

GESCHEHEN zu Wien am 29. Mai 2002 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.