Verordnungen

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV)

ZZVVerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 28. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20008126 · BGBl. II Nr. 453/2012 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 ZZV?

  • Kernaussage§ 1 ZZV behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ZZV in einfachen Worten?

§ 1 ZZV behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juni 2022
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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