§ 3
§ 3 Meldepflicht
Fassung: 13. Dezember 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Zusatzstoff-Rahmenverordnung?
- Kernaussage§ 3 Zusatzstoff-Rahmenverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer beabsichtigt, Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen herzustellen, hat dies der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG)...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldepflicht
§ 3. Wer beabsichtigt, Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen herzustellen, hat dies der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) zu melden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Zusatzstoff-Rahmenverordnung in einfachen Worten?
§ 3 Zusatzstoff-Rahmenverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. September 2014
- Fassung seit
- 13. Dezember 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 13:57
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