Verordnungen

Zusatzstoff-Rahmenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über sonstige Herstellungs- und Verwendungsbedingungen von Zusatzstoffen (Zusatzstoff-Rahmenverordnung)

VerordnungFassung seit 13. Dezember 2014RIS-Stand 25. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008939 · BGBl. II Nr. 236/2014 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Meldepflicht

Fassung: 13. Dezember 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Zusatzstoff-Rahmenverordnung?

  • Kernaussage§ 3 Zusatzstoff-Rahmenverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer beabsichtigt, Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen herzustellen, hat dies der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG)...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldepflicht

§ 3. Wer beabsichtigt, Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen herzustellen, hat dies der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) zu melden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Zusatzstoff-Rahmenverordnung in einfachen Worten?

§ 3 Zusatzstoff-Rahmenverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. September 2014
Fassung seit
13. Dezember 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 13:57
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.