§ 1
§ 1 Definition
Fassung: 13. Dezember 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Zusatzstoff-Rahmenverordnung?
- Kernaussage§ 1 Zusatzstoff-Rahmenverordnung behandelt "Definition" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Definition
§ 1. Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6 und mindestens 0,4 Hundertteile NaNO2 und/oder KaNO2 (berechnet als NaNO2) enthält.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Zusatzstoff-Rahmenverordnung in einfachen Worten?
§ 1 Zusatzstoff-Rahmenverordnung behandelt "Definition" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. September 2014
- Fassung seit
- 13. Dezember 2014
- Fassung bis
- laufend
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