Verordnungen

Zusatzstoff-Rahmenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über sonstige Herstellungs- und Verwendungsbedingungen von Zusatzstoffen (Zusatzstoff-Rahmenverordnung)

VerordnungFassung seit 13. Dezember 2014RIS-Stand 25. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008939 · BGBl. II Nr. 236/2014 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Definition

Fassung: 13. Dezember 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Zusatzstoff-Rahmenverordnung?

  • Kernaussage§ 1 Zusatzstoff-Rahmenverordnung behandelt "Definition" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Definition

§ 1. Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6 und mindestens 0,4 Hundertteile NaNO2 und/oder KaNO2 (berechnet als NaNO2) enthält.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Zusatzstoff-Rahmenverordnung in einfachen Worten?

§ 1 Zusatzstoff-Rahmenverordnung behandelt "Definition" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. September 2014
Fassung seit
13. Dezember 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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