Verordnungen

Zollinformationssystem- und Aktennachweissystem-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Betrieb und die Nutzung des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems für Zollzwecke (Zollinformationssystem- und Aktennachweissystem-Verordnung – ZIS-ANS-V)

ZIS-ANS-VVerordnungFassung seit 1. Mai 2017RIS-Stand 29. Juni 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009910 · BGBl. II Nr. 168/2017 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen (§ 119j ZollR-DG)

Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 ZIS-ANS-V?

  • Kernaussage§ 2 ZIS-ANS-V behandelt "Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen (§ 119j ZollR-DG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten verarbeitet werden, die eine im Anlage 2 angeführte schwere...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen (§ 119j ZollR-DG)

§ 2. Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten verarbeitet werden, die eine im Anlage 2 angeführte schwere Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften betreffen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ZIS-ANS-V in einfachen Worten?

§ 2 ZIS-ANS-V behandelt "Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen (§ 119j ZollR-DG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juni 2017
Fassung seit
1. Mai 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:03
Frühere Fassungen

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