Verordnungen

Zollinformationssystem- und Aktennachweissystem-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Betrieb und die Nutzung des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems für Zollzwecke (Zollinformationssystem- und Aktennachweissystem-Verordnung – ZIS-ANS-V)

ZIS-ANS-VVerordnungFassung seit 1. Mai 2017RIS-Stand 29. Juni 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009910 · BGBl. II Nr. 168/2017 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Daten des Zollinformationssystems (§ 119c ZollR-DG)

Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 ZIS-ANS-V?

  • Kernaussage§ 1 ZIS-ANS-V behandelt "Daten des Zollinformationssystems (§ 119c ZollR-DG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Folgende Daten sind im Zollinformationssystem unter den Kategorien gemäß § 119c ZollR-DG aufzunehmen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Daten des Zollinformationssystems (§ 119c ZollR-DG)

§ 1. (1) Folgende Daten sind im Zollinformationssystem unter den Kategorien gemäß § 119c ZollR-DG aufzunehmen:

(2) Die Elemente der in Abs. 1 genannten Daten sind im Anlage 1 festgelegt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ZIS-ANS-V in einfachen Worten?

§ 1 ZIS-ANS-V behandelt "Daten des Zollinformationssystems (§ 119c ZollR-DG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juni 2017
Fassung seit
1. Mai 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 13:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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