Anl. 17
Anl. 17 Dienstausweis für Schifffahrtsaufsichtsorgane
Fassung: 30. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 17 WVO?
- KernaussageAnl. 17 WVO behandelt "Dienstausweis für Schifffahrtsaufsichtsorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstausweis für Schifffahrtsaufsichtsorgane
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 17 WVO in einfachen Worten?
Anl. 17 WVO behandelt "Dienstausweis für Schifffahrtsaufsichtsorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2023
- Fassung seit
- 30. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 204/2023
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Verweise
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