Verordnungen

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung – URAV)

URAVVerordnungFassung seit 6. Juli 2023RIS-Stand 6. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20002762 · BGBl. II Nr. 292/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2023 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 6. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 URAV?

  • Kernaussage§ 17 URAV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.

(2) § 3 Z 1 lit. c bis f, § 5 Abs. 5 bis 7, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4, 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, § 12 Abs. 4 bis 6 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.

(3) Der Titel sowie § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Abs. 2 Z 5 dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16 Frühwarnbericht
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 URAV in einfachen Worten?

§ 17 URAV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. Juli 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juli 2023
Fassung seit
6. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 214/2023
  • BGBl. II Nr. 324/2021
  • BGBl. II Nr. 216/2019
  • BGBl. II Nr. 32/2016

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