§ 2
§ 2 Universitätslehrgang „Library and Information Studies“
Fassung: 3. Oktober 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 UBPAV?
- Kernaussage§ 2 UBPAV behandelt "Universitätslehrgang „Library and Information Studies“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der interuniversitäre Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ ist an den Universitäten Graz, Innsbruck und Wien in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Universitätslehrgang „Library and Information Studies“
§ 2. (1) Der interuniversitäre Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ ist an den Universitäten Graz, Innsbruck und Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Der Umfang des Universitätslehrgangs beträgt 60 ECTS-Anrechnungspunkte.
(2) Ziel des Universitätslehrgangs ist die Vermittlung von Kenntnissen und deren berufspraktische Anwendung und wissenschaftliche Vertiefung im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens. Personen, die den Universitätslehrgang absolviert haben, sind befähigt, hoch qualifizierte Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven, und Informationseinrichtungen auszuüben.
(3) Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 UG. Angehörige des Bibliothekspersonals einer Universität können mit Genehmigung des jeweiligen Rektorats nach Rücksprache mit der jeweiligen Bibliotheksleitung zum Universitätslehrgang zugelassen werden. Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal einer Universität angehören, können nur auf Vorschlag der jeweiligen Lehrgangsleitung zum Universitätslehrgang zugelassen werden.
(4) Im Rahmen des Universitätslehrgangs werden Kompetenzen aus den Bereichen Digitalisierung, Bibliotheksmanagement, Informationsorganisation, Metadaten, Recherche, Wissenstransfer und Bibliotheksinformatik erworben sowie Berufspraxis und ein Projekt absolviert. Nähere Regelungen werden im Curriculum des Universitätslehrgangs getroffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 UBPAV in einfachen Worten?
§ 2 UBPAV behandelt "Universitätslehrgang „Library and Information Studies“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 3. Oktober 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Oktober 2026
- Fassung seit
- 3. Oktober 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 00:03
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