Verordnungen

Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal der Universitäten (Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung – UBPAV)

UBPAVVerordnungIn Kraft seit 3. Oktober 2026RIS-Stand 2. Oktober 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013308 · BGBl. II Nr. 291/2026 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 3. Oktober 2026 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die einheitliche Berufsausbildung für das Bibliothekspersonal an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Berufsausbildung des Bibliothekspersonals erfolgt für hoch qualifizierte Tätigkeiten im Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ (§ 2) und für mittlere qualifizierte Tätigkeiten im Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“ (§ 3).

§ 2

§ 2 Universitätslehrgang „Library and Information Studies“

Fassung: 3. Oktober 2026 bis laufend

Universitätslehrgang „Library and Information Studies“

§ 2. (1) Der interuniversitäre Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ ist an den Universitäten Graz, Innsbruck und Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Der Umfang des Universitätslehrgangs beträgt 60 ECTS-Anrechnungspunkte.

(2) Ziel des Universitätslehrgangs ist die Vermittlung von Kenntnissen und deren berufspraktische Anwendung und wissenschaftliche Vertiefung im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens. Personen, die den Universitätslehrgang absolviert haben, sind befähigt, hoch qualifizierte Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven, und Informationseinrichtungen auszuüben.

(3) Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 UG. Angehörige des Bibliothekspersonals einer Universität können mit Genehmigung des jeweiligen Rektorats nach Rücksprache mit der jeweiligen Bibliotheksleitung zum Universitätslehrgang zugelassen werden. Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal einer Universität angehören, können nur auf Vorschlag der jeweiligen Lehrgangsleitung zum Universitätslehrgang zugelassen werden.

(4) Im Rahmen des Universitätslehrgangs werden Kompetenzen aus den Bereichen Digitalisierung, Bibliotheksmanagement, Informationsorganisation, Metadaten, Recherche, Wissenstransfer und Bibliotheksinformatik erworben sowie Berufspraxis und ein Projekt absolviert. Nähere Regelungen werden im Curriculum des Universitätslehrgangs getroffen.

§ 3

§ 3 Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“

Fassung: 3. Oktober 2026 bis laufend

Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“

§ 3. (1) Der Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“ vermittelt die Kernfächer für die Berufsausbildung des Bibliothekspersonals hinsichtlich mittlerer qualifizierter Tätigkeiten an den Universitäten und wird an den Universitäten Graz, Innsbruck und Wien entweder selbständig oder in Kooperation durchgeführt. Die Grundlagen und die Umsetzung der Zusammenarbeit sind von den beteiligten Universitäten im Rahmen eines Kooperationsvertrags festzulegen.

(2) Ziel des Basislehrgangs ist die Vermittlung von Grundkenntnissen und deren berufspraktische Anwendung im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens. Personen, die den Basislehrgang absolviert haben, sind befähigt, mittlere qualifizierte Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven und Informationseinrichtungen auszuüben.

(3) Die theoretische Ausbildung hat 240 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten zu umfassen. Der Inhalt des Basislehrgangs wird von der Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung gemäß § 6 nach Anhörung von Expertinnen und Experten und Einbeziehung der Evaluierungsergebnisse von Lehrgangsteilnehmenden und Vortragenden festgelegt. Der Berufsausbildungsplan ist von der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 6 auf der Webseite des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.

(4) Zulassungsvoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss der 9. Schulstufe. Angehörige des Bibliothekspersonals einer Universität können mit Genehmigung der jeweiligen Bibliotheksleitung zum Basislehrgang zugelassen werden. Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal einer Universität angehören, können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze zum Basislehrgang oder zu einzelnen Modulen dieses Basislehrgangs zugelassen werden.

(5) Im Rahmen des Basislehrgangs werden Kompetenzen aus den Bereichen Bibliotheks- und Informationsorganisation, Digitalisierung, Medienerschließung und Recherche erworben sowie Berufspraxis absolviert.

(6) Über den Abschluss des Basislehrgangs wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt.

(7) Soweit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vergleichbare Ausbildung absolviert wurde, ist diese von der jeweiligen Universität anzuerkennen.

§ 4

§ 4 Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag und zahlenmäßige Festlegung der Ausbildungsplätze

Fassung: 3. Oktober 2026 bis laufend

Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag und zahlenmäßige Festlegung der Ausbildungsplätze

§ 4. (1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung des Bibliothekspersonals gemäß § 101 Abs. 3 UG gewährt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der Universität einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten, wenn

(2) Für den Universitätslehrgang gemäß § 2 wird pro Person ein Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag in Höhe von 3 600 Euro gewährt; für den Basislehrgang gemäß § 3 beträgt dieser Zuschuss 1 950 Euro.

(3) Die Universitäten haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres bekannt zu geben, wie viele auszubildende Personen in den nächsten Universitätslehrgang gemäß § 2 bzw. Basislehrgang gemäß § 3 entsendet werden sollen. Die Festlegung der Anzahl der bezuschussten Ausbildungsplätze erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.

§ 5

§ 5 Lehrberufe

Fassung: 3. Oktober 2026 bis laufend

Lehrberufe

§ 5. Die erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin“ gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2020 in der jeweils geltenden Fassung oder die Vorlage eines ausländischen Prüfungszeugnisses, das gemäß § 27a des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, dem Abschluss der Ausbildung in diesem Lehrberuf gleichzuhalten ist, ersetzen die Ausbildung gemäß § 3.

§ 6

§ 6 Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung

Fassung: 3. Oktober 2026 bis laufend

Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung

§ 6. (1) Zum Zweck der Sicherstellung und Weiterentwicklung der Bibliothekspersonalausbildung im Sinn dieser Verordnung wird die Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung mit insgesamt neun Mitgliedern eingerichtet. Diese wird von einer oder einem Vorsitzenden nach Bestellung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister geleitet und setzt sich aus jeweils einem Mitglied sowie Ersatzmitglied durch Entsendung der Universität Graz, der Universität Innsbruck und der Universität Wien zusammen. Darüber hinaus werden ein Mitglied und ein Ersatzmitglied durch die Österreichische Nationalbibliothek entsendet. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung kann bei Bedarf fachkundige Expertinnen und Experten als Auskunftspersonen beiziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung erstellt Vorschläge über die inhaltliche Gestaltung und Weiterentwicklung der Berufsausbildung und übermittelt diese an das für die Erlassung des Curriculums gemäß § 2 und die Festlegung der theoretischen Ausbildung des Basislehrgangs gemäß § 3 zuständige Organ der Universität.

(4) Die internen Geschäftsprozesse der Arbeitsgemeinschaft sind in ihrer Geschäftsordnung festzulegen. Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft werden von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen.

(5) Die konstituierende Sitzung ist von der bzw. dem Vorsitzenden binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist die Geschäftsordnung mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen. Damit die Geschäftsordnung beschlossen werden kann, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft anwesend sein.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Fassung: 3. Oktober 2026 bis laufend

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal der Universitäten (Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 377/2014, außer Kraft.