Verordnungen

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über den Zugang zu Bildungsangeboten der Sicherheitsakademie (Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung – SIAK-BV)

SIAK-BVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 18. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20009426 · BGBl. II Nr. 451/2015 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Kostenersatz

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 SIAK-BV?

  • Kernaussage§ 6 SIAK-BV behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Angebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenersatz

§ 6. (1) Angebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei.

(2) Der Kostenersatz bei Angeboten der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt je Teilnehmer und Unterrichtseinheit

(3) Der Kostenersatz bei Bildungsangeboten für sonstige öffentlich Bedienstete ist von der Sicherheitsakademie gemäß Abs. 4 festzusetzen, sofern in Kooperationsvereinbarungen keine anderslautende Kostenregelung vorgesehen ist.

(4) Der Kostenersatz bei Bildungsangeboten für Dritte ist von der Sicherheitsakademie unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) festzusetzen.

(5) Im Kostenersatz nach Abs. 2 sind Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht inkludiert.

(6) Der Kostenersatz nach Abs. 2 erhöht sich in dem Maße, als es sich aus der Veränderung des durch die Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Die Neuberechnung erfolgt nach Veröffentlichung der Indexzahl für ein Kalenderjahr. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden Monatsersten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 SIAK-BV in einfachen Worten?

§ 6 SIAK-BV behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2016
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 01:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 402/2020
  • BGBl. II Nr. 231/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise