§ 6
§ 6 Kostenersatz
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 SIAK-BV?
- Kernaussage§ 6 SIAK-BV behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Angebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenersatz
§ 6. (1) Angebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei.
(2) Der Kostenersatz bei Angeboten der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt je Teilnehmer und Unterrichtseinheit
(3) Der Kostenersatz bei Bildungsangeboten für sonstige öffentlich Bedienstete ist von der Sicherheitsakademie gemäß Abs. 4 festzusetzen, sofern in Kooperationsvereinbarungen keine anderslautende Kostenregelung vorgesehen ist.
(4) Der Kostenersatz bei Bildungsangeboten für Dritte ist von der Sicherheitsakademie unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) festzusetzen.
(5) Im Kostenersatz nach Abs. 2 sind Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht inkludiert.
(6) Der Kostenersatz nach Abs. 2 erhöht sich in dem Maße, als es sich aus der Veränderung des durch die Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Die Neuberechnung erfolgt nach Veröffentlichung der Indexzahl für ein Kalenderjahr. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden Monatsersten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 SIAK-BV in einfachen Worten?
§ 6 SIAK-BV behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 01:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 402/2020
- BGBl. II Nr. 231/2016
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