Art. 2
Art. 2 II
Fassung: 5. April 1941 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 SchiRegV?
- KernaussageArt. 2 SchiRegV behandelt "II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
II
Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen (Anm.: gegenstandslos)
(1) Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffs sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 517 Geo) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereint. Diese werden nach Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister unter geändertem Aktenzeichen als Registerakten weitergeführt (§ 426 Geo).
(2) Für die Anlegung und Führung der Registerakten gelten die folgenden Bestimmungen, die auch die Vorschriften der in § 7 SchiRegV. in bezug genommenen Aktenordnung vom 28. November 1934 (Sonderdruck Nr. 6 der Deutschen Justiz) insoweit enthalten, als sie in der (Anm.: gegenstandslos) anzuwenden sind:
(3) Die Oberlandesgerichtspräsidenten können die Führung von Handblättern anordnen. Das Handblatt hat dem Registervordruck zu entsprechen und muß den Inhalt des Registers einschließlich der im Register enthaltenen Unterschriften wörtlich wiedergeben. Auf das Handblatt kann der Entwurf der Eintragungsverfügung geschrieben werden. Es ist unter dem Deckel des letzten Landes der Akten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.
(1) Zum Binnenschiffsregister ist ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der Eigentümer und Miteigentümer zu führen.
(2) Nach der Löschung der Registereintragung ist auch die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelne Registernummer rot zu unterstreichen.
(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 SchiRegV in einfachen Worten?
Art. 2 SchiRegV behandelt "II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 2 SchiRegV relevant?
Für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. April 1941 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. März 2019
- Fassung seit
- 5. April 1941
- Fassung bis
- laufend
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