Verordnungen

Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung – RSB-EntschädigungsV)

RSB-EntschädigungsVVerordnungFassung seit 12. Januar 2023RIS-Stand 12. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009534 · BGBl. II Nr. 116/2016 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4

Fassung: 12. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 RSB-EntschädigungsV?

  • Kernaussage§ 4 RSB-EntschädigungsV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 RSB-EntschädigungsV in einfachen Worten?

§ 4 RSB-EntschädigungsV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2023
Fassung seit
12. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 23:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 7/2023

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Verweise

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