Verordnungen

Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung – RSB-EntschädigungsV)

RSB-EntschädigungsVVerordnungFassung seit 1. Juli 2016RIS-Stand 12. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009534 · BGBl. II Nr. 116/2016 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3

Fassung: 1. Juli 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 RSB-EntschädigungsV?

  • Kernaussage§ 3 RSB-EntschädigungsV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres...

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 RSB-EntschädigungsV in einfachen Worten?

§ 3 RSB-EntschädigungsV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Mai 2016
Fassung seit
1. Juli 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 23:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 7/2023

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Verweise

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