Verordnungen

HochwasserrisikomanagementplanVO 2021

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Erlassung des Hochwasserrisikomanagementplans, welcher die für Gebiete mit potentiell signifikantem Hochwasserrisiko festgelegten angemessenen Ziele einschließlich der zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen verbindlich setzt

RMPV 2021VerordnungFassung seit 10. Mai 2022RIS-Stand 12. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011900 · BGBl. II Nr. 182/2022 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 In Kraft treten/Außer Kraft treten

Fassung: 10. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 RMPV 2021?

  • Kernaussage§ 3 RMPV 2021 behandelt "In Kraft treten/Außer Kraft treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In Kraft treten/Außer Kraft treten

§ 3. Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 10.05.2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Artikel 3 dieser Verordnung tritt die RMPV 2015, BGBl. II Nr. 268/2016 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 RMPV 2021 in einfachen Worten?

§ 3 RMPV 2021 behandelt "In Kraft treten/Außer Kraft treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Mai 2022
Fassung seit
10. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:36
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