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HochwasserrisikomanagementplanVO 2021

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Erlassung des Hochwasserrisikomanagementplans, welcher die für Gebiete mit potentiell signifikantem Hochwasserrisiko festgelegten angemessenen Ziele einschließlich der zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen verbindlich setzt

RMPV 2021VerordnungIn Kraft seit 10. Mai 2022RIS-Stand 12. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011900 · BGBl. II Nr. 182/2022 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Hochwasserrisikomanagementplan

Fassung: 10. Mai 2022 bis laufend

Hochwasserrisikomanagementplan

§ 1. Das Planungsdokument „Nationaler Hochwasserrisikomanagementplan 2021“ (RMP 2021) (Anlage 1) legt für die dort in Anhang 3 aufgezählten in den Flussgebietseinheiten Donau und Rhein gelegenen Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko (APSFR) angemessenen Ziele fest. Für die Flussgebietseinheit Elbe wurde als Ergebnis der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos kein derartiges Gebiet bestimmt. Mit der Veröffentlichung des RMP 2021 werden die in Anlage 1 Kapitel 4 beschriebenen angemessenen Ziele sowie die zur Verwirklichung der zur Zielerreichung in Anlage 1, Unterkapitel 5.4 vorgesehenen Maßnahmen verbindlich gesetzt. Die Umsetzung der im Maßnahmenprogramm (Anlage 2 Kapitel 1 bis 18) dargestellten Maßnahmentypen in den APSFR hat entsprechend der in den Abschnitten A und B für die einzelnen Gewässer eines APSFR festgelegten Priorisierung (höchste Priorität, hohe Priorität und mäßige Priorität) zu erfolgen.

§ 2

§ 2

Fassung: 10. Mai 2022 bis laufend

§ 3

§ 3 In Kraft treten/Außer Kraft treten

Fassung: 10. Mai 2022 bis laufend

In Kraft treten/Außer Kraft treten

§ 3. Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 10.05.2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Artikel 3 dieser Verordnung tritt die RMPV 2015, BGBl. II Nr. 268/2016 außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 10. Mai 2022 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 10. Mai 2022 bis laufend